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Jansen, SGB VI § 242a Witwenrente und Witwerrente

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 Nr. 43, Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) zum 1.1.2001 in Kraft getreten. Sie enthielt bis zum 31.12.2001 ausschließlich Regelungen zum Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit i. S. d. § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung.

Durch Art. 1 Nr. 46, Art. 12 Abs. 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst. In Abs. 1 ist seitdem als Übergangsregelung zu § 46 Abs. 1 Satz 2 geregelt, in welchen Fällen eine kleine Witwenrente/Witwerrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat des verstorbenen Ehegatten zu leisten ist. Der bisherige Wortlaut des § 242a zum Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente bei Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2000) ist nunmehr in Abs. 2 der Vorschrift enthalten. Darüber hinaus enthält Abs. 3 eine Übergangsregelung zu § 46 Abs. 2b für Witwen/Witwer, deren Ehe mit dem verstorbenen Versicherten nicht mindestens ein Jahr angedauert hat.

Durch Art. 1 Nr. 62, Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurden die Abs. 4 und 5 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2008 angefügt, die Vertrauensschutzregelungen zur Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente vom 45. auf das 47. Lebensjahr enthalten.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Abs. 1 ist eine Übergangsregelung zu § 46 Abs. 1 Satz 2

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  (1) 1Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. 2Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die ...

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