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Jansen, SGB VI § 239 Knappschaftsausgleichsleistung / 0 Rechtsentwicklung

Heidrun Brettschneider
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Rz. 1

§ 239, der die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Knappschaftsausgleichsleistung regelt, ist durch Art. 1, Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen den bis zum 31.12.1991 in § 98a Reichsknappschaftsgesetz (RKG) enthaltenen Regelungen.

 

Rz. 2

§ 239 Abs. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 54, Art. 42 Abs. 1 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 um Satz 2 ergänzt, der bestimmt, dass Personen, die nach Vollendung ihres 50. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind und eine Bergmannsvollrente im Beitrittsgebiet bezogen haben, den Beziehern von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus in den alten Bundesländern bei Prüfung der Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gleichgestellt sind. Da das Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld lediglich bis zu einer Höchstdauer von 5 Jahren bezogen werden kann, ist eine Gleichstellung des Bezugs der Bergmannsvollrente ebenfalls nur für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren vorgesehen. Diese Regelung wurde erforderlich, weil es nach dem Recht der ehemaligen DDR eine dem Anpassungsgeld entsprechende Leistung nicht gegeben hatte. Vielmehr wurde Bergleuten, die eine langjährige Untertagetätigkeit nachweisen konnten, bereits nach Vollendung ihres 50. Lebensjahres eine Bergmannsvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Ein Anspruch auf eine Bergmannsvollrente konnte gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG auch noch nach dem Inkrafttreten des SGB VI bis zum 31.12.1996 entstehen, wenn ein Versicherter die Voraussetzungen des Art. 2 § 6 RÜG erfüllte und solange er seinen gewöhnlichen Aufe...

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