Rz. 2
§ 236 enthält als Übergangsregelung zu § 36 für Versicherte bestimmter Geburtsjahrgänge Vertrauensschutzregelungen zur Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte sowie zur Höhe der Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Rente.
Gemäß § 36 haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 36 Satz 2). Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme haben Versicherte einen Rentenabschlag i. H. v. 0,3 % der Monatsrente hinzunehmen, der gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a über eine Minderung des Zugangsfaktors gesteuert wird. Eine Altersrente für langjährig Versicherte, die bereits mit dem Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres eines Versicherten und damit 4 Jahre vorzeitig in Anspruch genommen wird, führt somit zu einem dauerhaften Rentenabschlag von 14,4 % (48 Kalendermonate x 0,3 % = 14,4 %).
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 regelt für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte, dass ein abschlagsfreier Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte frühestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres besteht, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist vorbehaltlich der in § 236 Abs. 3 enthaltenen spezielleren Regelung auch in diesen Übergangsfällen grundsätzlich erst vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (Abs. 1 Satz 2). Ergänzend zu Abs. 1 bestimmt Abs. 2 der Vorschrift, dass die abschlagsfreie Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte von 65 Jahren nur für Versicherte maßgebend i...