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Jansen, SGB VI § 233a Nachversicherung im Beitrittsgebiet

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingefügt worden. Durch das Rentenüberleitungsergänzungsgesetz v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) ist Abs. 2 neu gefasst worden. Das SGB VI-Änderungsgesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) nahm mit Wirkung zum 1.1.1996 eine redaktionelle Anpassung vor.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 233a beinhaltet die erforderlichen Übergangsregelungen für die Einführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet und ergänzt somit § 8 Abs. 2 und § 233. Sofern eine Rente nach dem SGB VI zu berechnen ist, sollen die Personen, die aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, grundsätzlich nicht anders behandelt werden als Personen, die eine nachversicherungspflichtige Beschäftigung in den alten Bundesländern aufgegeben haben. In der Praxis dürfte § 233a wohl seine Bedeutung verloren haben, da bei dem betroffenen Personenkreis die Nachversicherung aufgrund des Lebensalters abgeschlossen sein dürfte.

2 Rechtspraxis

2.1 Ausscheiden vor dem 1.1.1992

 

Rz. 3

Abs. 1 erfasst Personen, die vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet aus einer Beschäftigung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden sind (Satz 1 Nr. 1) bzw. den Anspruch auf eine bereits gezahlte Versorgung verloren haben (Satz 3 Nr. 2).

Es werden jedoch nur Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 erfasst, in denen der Nachzuversichernde nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemäß entsprechenden Recht (z. B. §§ 11, 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 17 Nr. 1 AVG a. F. sowie die entsprechenden Vorschriften der RVO) nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Die Nachversicherung ist allerdings nur durchzuführen, wenn der Betroffene Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente hat oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würde. Der Anwendungsbereich dieser Regelung wird somit eingeschränkt, da es entscheidend ist, ob eine Rente nach dem SGB VI und nicht nach den Regelungen des Beitrittsgebiets zu berechnen ist. Etwaige Fristen sind für eine Nachversicherung nach Abs. 1 allerdings grundsätzlich nicht zu beachten.

 

Rz. 4

Da nach Einführung der Einheitsversicherung in der ehemaligen DDR (zu unterschiedlichen Zeitpunkten 1945/1946) auch für Beschäftigungen im öffentlichen Dienst generell Sozialversicherungspflicht bestanden hat, werden von der Regelung des Abs. 1 zunächst die vor diesem Zeitpunkt bestandenen Dienstzeiten erfasst. Außerdem sind nach Abs. 1 die seit dem 3.10.1990 – dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung – von Beamten, Berufssoldaten usw. zurückgelegten Dienstzeiten nachversicherungsfähig.

 

Rz. 5

Unter den genannten Voraussetzungen sind auch Geistliche und andere hauptamtliche Mitarbeiter der Kirchen und sonstiger Religionsgesellschaften sowie Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Die Gruppe der nach Abs. 1 nachzuversichernden Personen im kirchlichen Dienst bleibt allerdings grundsätzlich auf die Geistlichen und Ordensangehörigen der katholischen Kirche beschränkt. In analoger Anwendung des in den alten Bundesländern geltenden Rechts können Ordensangehörige jedoch frühestens für Zeiten ab 1.3.1957 nachversichert werden (BSG, Urteil v. 22.4.1970, 12 RJ 204/65). Zeiten des Vorbereitungsdienstes (Noviziat/Postulat) werden – anders als in den alten Bundesländern – von dieser Nachversicherung ebenfalls erfasst.

 

Rz. 6–9

(unbesetzt)

 

Rz. 10

Frühere Beamte, Soldaten und vergleichbare Personen, die vor dem 9.5.1945 (also vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs) in einem versicherungsfreien Dienstverhältnis standen, sind grundsätzlich ebenfalls nachzuversichern, wenn für sie bei gewöhnlichem Aufenthalt am 18.5.1990 in den alten Bundesländern eine fiktive Nachversicherung durchgeführt worden wäre (§ 72 G 131, § 99 AKG, Art. 6 § 18 FANG, § 23a NS-Abwicklungsgesetz). Auf diese Personen sind die Regelungen über die fiktive Nachversicherung entsprechend anzuwenden (Abs. 1 Satz 2). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Renten dieses Personenkreises oder ihrer Hinterbliebenen nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet wurden oder eine Neufeststellung nach § 300 Abs. 3 Satz 1 HS 2 erfolgt. Einer Nachversicherung bedarf es dann insoweit jedoch nicht, vielmehr werden die entsprechenden Dienstjahre als Arbeitsjahre berücksichtigt. Hingegen ist eine Nachversicherung erforderlich, wenn die Renten nach Maßgabe von § 307a Abs. 9 bis 11, § 307b Abs. 1 neu berechnet werden müssen.

2.2 Ausscheiden nach dem 31.12.1991

 

Rz. 11

Nach Abs. 2 ist das ab 1.1.1992 geltende Nachversicherungsrecht auch auf nachzuversichernde Zeiten im Beitrittsgebiet anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Voraussetzung ist das unversorgte Ausscheiden bzw. der Verlust des Anspruchs auf Versorgung nach dem 31.12.1991 sowie der Anspruch auf eine nach dem SGB VI ggf. auch erst nach Durchführung der N...

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