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Jansen, SGB VI § 233 Nachversicherung

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 Abs. 1 Satz 3 angefügt. Das SGB VI-Änderungsgesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) nahm mit Wirkung zum 1.1.1996 redaktionelle Anpassungen vor.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift beinhaltet als Sonderregelung zu § 8 Abs. 2 eine Übergangsregelung zur Bestimmung des bei Nachversicherungsfällen anzuwendenden Rechts. So wird bestimmt, dass die für eine Nachversicherung maßgeblichen Voraussetzungen bei einem Ausscheiden vor dem 1.1.1992 grundsätzlich nach altem Recht (Abs. 1) und bei einem Ausscheiden nach dem 31.12.1991 grundsätzlich nach neuem Recht (Abs. 2) zu beurteilen sind. Außerdem enthält Abs. 1 Satz 3 eine besondere Nachversicherungsregelung für Grundwehrdienstzeiten vom 1.3.1957 bis zum 30.4.1961 und Abs. 3 für die im Ausland verbrachten Dienstzeiten sowie für Fälle des Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze.

2 Rechtspraxis

2.1 Ausscheiden vor dem 1.1.1992

 

Rz. 3

Für Nachversicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten des RRG 1992 am 1.1.1992 bereits eingetreten sind, wird nach Abs. 1 Satz 1 der bislang geltende Rechtszustand umfassend aufrechterhalten. § 233 betrifft dabei allein die Frage, ob nachzuversichern ist, also die Voraussetzungen einer Nachversicherung gegeben sind. Wie die Nachversicherung dann durchgeführt wird, bestimmt § 277. Das bedeutet im Wesentlichen, dass keine Dynamisierung der Nachversicherungsbeiträge erfolgt. Neues Recht kommt abweichend vom Grundsatz in § 300 Abs. 1 auch dann nicht zum Tragen, wenn die Nachversicherung erst nach dem 31.12.1991 durchgeführt wird. Maßgebend ist insoweit das im Nachversicherungsfall geltende Recht einschließlich etwaiger, auf den Nachversich...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 233 Nachversicherung
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  (1) 1Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht ...

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