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Jansen, SGB VI § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Tei ... / 2.4 Benchmarking und Kostenoptimierung

Dr. Arno Baumeister, Hans-Peter Mulzer
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Rz. 18

Mit dem RVOrgG verbindet der Gesetzgeber die Erwartung, dass mit der Einführung eines Benchmarking in der Rentenversicherung, das auf der Kosten- und Leistungsrechnung aufbaut, ein betriebswirtschaftliches Instrument geschaffen wird, das letztlich zu Synergieeffekten und damit zu Kosteneinsparungen führt. Verbunden war das Benchmarking ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren mit einem Genehmigungsvorbehalt der Haushalte der Bundes- und Regionalträger durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden.

 

Rz. 19

Diese Haushaltsgenehmigung wurde sowohl von den Bundesländern wie auch von den Rentenversicherungsträgern als unzumutbarer Eingriff in die Selbstverwaltung der Rentenversicherung abgelehnt. Die jetzige Regelung in Abs. 3 Satz 2 bis 4 stellt einen Kompromiss dar. Neben der Zielvorgabe in Satz 2 besteht ab 2007 eine Berichtspflicht über die Ergebnisse der Einsparbemühungen. Inhalt und Besonderheiten dieses Berichts ergeben sich aus den Sätzen 3 und 4.

 

Rz. 20

Bezogen auf das Jahr 2004 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass bis zum Jahre 2010 die Verwaltungs- und Verfahrenskosten um 10 % gesenkt werden. Basis für das Einsparziel ist das endgültige Rechnungsergebnis des Jahres 2004, das nach der Abrechnung durch das Bundesversicherungsamt für alle Rentenversicherungsträger vorliegt. Das Einsparziel von 10 % richtet sich an den Gesamtausgaben der Rentenversicherung aus, d.h. der Summe der Rechnungsergebnisse aller Träger.

 

Rz. 21

Wie das Einsparziel umzusetzen ist, obliegt der Verfahrensvereinbarung der Rentenversicherungsträger. Die Umsetzung des Einsparziels erfolgt durch ein vom Erweiterten Direktorium beschlossenes Modell, das von den Fachausschüssen zur Kenntnis genommen und vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund im Mai ...

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