Rz. 12
Nach § 205 Abs. 1 Satz 4 steht die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nicht entgegen.
Dies hat z. B. für laufende Renten wegen Erwerbsminderung (§§ 43, 45, 240 Abs. 2) zur Folge, dass bei Berechnung dieser Renten auch Entgeltpunkte für Nachzahlungsbeiträge (§ 70 Abs. 5) zu berücksichtigen sind, wenn diese für Zeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden und die Erwerbsminderung während oder nach der Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten ist.
Der Zeitpunkt der Erhöhung der Erwerbsminderungsrente um Entgeltpunkte i. S. v. § 70 Abs. 5 richtet sich in diesen Fällen nach § 100 Abs. 1 Satz 1. Danach wird eine Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist, wenn sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Rentenbeginn ändern. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die auf den Nachzahlungsbeiträgen beruhenden Entgeltpunkte bei Berechnung der Monatsrente (§ 64) erst von dem Kalendermonat an zu berücksichtigen sind, der dem Monat der Beitragszahlung folgt. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei nach § 6 BVV zu bestimmen.
Bei Eintritt der Erwerbsminderung vor Beginn der unverschuldeten Strafverfolgungsmaßnahme können die Entgeltpunkte für Nachzahlungsbeiträge (§ 70 Abs. 5) allerdings erst bei Berechnung von Renten aufgrund eines späteren Leistungsfalls (z. B. nach Erreichen der Regelaltersgrenze) berücksichtigt werden (vgl. Komm. zu § 75 Abs. 2 Satz 1 Rz. 12 bis 18); § 100 Abs. 1 Satz 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Rz. 13
§ 205 Abs. 1 Satz 4 findet grundsätzlich auch Anwendung, wenn ein Versicherter bei Stellung des Nachzahlungsantrags bereits die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfül...