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Jansen, SGB VI § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und P ... / 1 Allgemeines

Arne Hoffmann
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Rz. 1a

Vorgängervorschrift war § 126a AVG.

Die Vorschrift regelt die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Künstlersozialkasse (KSK) an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Träger war gemäß § 134 Nr. 5 a. F. bis zum 31.12.2004 die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. An deren Stelle ist nach dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 4.12.2004 (BGBl. I S. 3183) für diejenigen Künstler und Publizisten, die schon vor dem 1.1.2005 in die Versicherung nach dem KSVG einbezogen waren, die Deutsche Rentenversicherung Bund getreten. Ab dem 1.1.2005 neu nach dem KSVG einbezogene Versicherte werden gemäß §§ 125 ff. auf die Träger der Rentenversicherung verteilt.

 

Rz. 2

Gemäß § 2 Nr. 5 sind selbständig tätige Künstler und Publizisten (vgl. die Definition in § 2 KSVG) nach näherer Bestimmung des KSVG seit 1.1.1983 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Mittel für die Versicherung nach dem KSVG werden gemäß § 14 KSVG durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a KSVG) zur einen Hälfte durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26 KSVG) und zur anderen Hälfte durch einen Zuschuss des Bundes (§ 34 KSVG) aufgebracht. Der Versicherte hat an die KSK (bis 30.6.2001 war das die LVA Oldenburg-Bremen, ab 1.7.2001 führt die Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven als KSK das KSVG durch; § 37 KSVG) als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 157 bis 161, § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 175 Abs. 1 ergebenden Beitrags zu zahlen (§ 15 KSVG). Die KSK, die gemäß § 169 Nr. 2 bei Künstlern und Publizisten die Rentenversicherungsbeiträge zu tragen hat, ist im Verhältnis zum Träger der Rentenversicherung alleiniger Beitragsschuldner (vgl. aber § 175 Abs. 2).

Seit dem 1.7.2007 ist die Zuständigkeit für die Prüfung der beitragspflichtigen Betriebe auf die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung übergegangen (vgl. § 35 KSVG).

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