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Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.5.5 Geringfügig versicherungspflichtig in Privathaushalten Beschäftigte (Abs. 1 Nr. 1c)

Arne Hoffmann
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Rz. 17

Parallelvorschriften in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen nicht. In der Krankenversicherung hat der Arbeitgeber für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gemäß § 249 Satz 2 SGB V einen pauschalen Beitrag in Höhe von 5 % zu zahlen.

Die Einfügung der Nr. 1c mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist eine Folge der damit erfolgten neuen Regelung des § 8a SGB IV und der Änderung des § 5 SGB VI (wegen des Hintergrundes der Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten vgl. die Komm. zu § 8a sowie BT-Drs. 15/26 S. 23, BT-Drs. 15/91 S. 18). Sie betrifft die geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten i. S. d. § 8a SGB IV. Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt nach § 8a Satz 1 SGB IV die Regelung des § 8 SGB IV. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeiten sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden (§ 8a Satz 2 SGB IV; wegen Einzelheiten hierzu vgl. z. B. Geringfügigkeitsrichtlinien des GKV-Spitzenverbandes, der DRV Bund, der DRV KBS und der Bundesagentur für Arbeit v. 21.11.2018). Es gelten also die Maßstäbe des § 8 SGB IV für die Geringfügigkeit und die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) auch insoweit (wegen der Beitragstragung für geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte in Privathaushalten vgl. § 172 Abs. 3a). Folglich konnte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HS 1 a. F. auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werden. Für die versicherungspflichtig geringfügig ausschließlich in Privathaushalten Beschäftigten regelt Nr. 1c die Beitragstragung abweichend von Nr. 1 und 1b. Der Arbeitgeber trägt danach de...

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