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Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.4 Bezieher von Kurzarbeitergeld (Abs. 1 Nr. 1a)

Arne Hoffmann
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Rz. 8

Parallelvorschriften sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung § 249 Abs. 1 SGB V, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 SGB III.

Die beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personenkreises haben 2 Bestandteile: das tatsächliche Arbeitsentgelt und das fiktive Arbeitsentgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Ist-Entgelt und Soll-Entgelt (vgl. die Komm. zu § 163 und § 106 Abs. 1 und 2 SGB III). Während für das tatsächliche Arbeitsentgelt die allgemeine Regelung des § 168 Abs. 1 Nr. 1 gilt, sodass der auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallende Beitragsanteil von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen wird, trägt der Arbeitgeber den auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beitragsanteil allein. Bei Personen, die zum Kurzarbeitergeld Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421j SGB III bzw. § 417 SGB III bezogen, griff zwischen dem 1.1.2003 und dem 31.12.2015 Abs. 1 Nr. 9 ein (vgl. auch bei § 163 SGB VI).

 

Rz. 8a

Zum 1.4.2024 ist das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III eingeführt worden, dessen Höhe und Bemessung sich nach § 82b SGB III richtet (vgl. die Komm. zu § 163 Rz. 15a). Bei Bezug von Qualifizierungsgeld werden die Beiträge zur Rentenversicherung – ebenso wie bei Bezug von Kurzarbeitergeld – allein vom Arbeitgeber getragen. Dies entspricht der Anlehnung der Regelungen für das Qualifizierungsgeld an das Kurzarbeitergeld (vgl. BT-Drs. 20/6518 S. 52).

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