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Jansen, SGB VI § 163 Sonderregelung für beitragspflichti ... / 2.8 Geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte

Arne Hoffmann
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Rz. 16

Abs. 8 wurde im Zuge der Neuregelung der Bestimmungen über geringfügige Beschäftigungen mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert (Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen v. 5.12.2012, BGBl. I S. 2474). Bis dahin konnten Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübten und rentenversicherungsfrei waren, nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HS 1 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Machte der Arbeitnehmer hiervon Gebrauch, waren auch von ihm Beiträge zu tragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b). Der Berechnung war als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von 155,00 EUR zugrunde zu legen.

Mit der Umstellung des Konzeptes der Regelungen über die Versicherungspflicht im SGB VI bezüglich geringfügiger Beschäftigungen zum 1.1.2013 (statt Versicherungsfreiheit mit Möglichkeit des Verzichts auf diese nunmehr Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit) wurde eine Anpassung des § 163 erforderlich für die geringfügig Beschäftigten, die nach altem Recht (bis zum 31.12.2012) auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hatten und deshalb gemäß § 229 Abs. 5 insoweit versicherungspflichtig blieben, so wie für diejenigen geringfügig Beschäftigten, die sich nicht nach dem neuen § 6 Abs. 1b haben befreien lassen. Außerdem wurde die insoweit geltende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage geändert (175,00 EUR statt zuletzt 155,00 EUR). Für den genannten Personenkreis ist, wie es bei Arbeitnehmern dem Grundsatz des § 162 entspricht, beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt. Mindestens ist aber ein Betrag von 175,00 EUR (bei Teilmonaten entsprechend weniger) zugrunde zu legen. Die Tragung der Beiträge der geringfügig beschäftigten Versicherten ist in § 168 geregelt (zur Europarechtskonformität der aktuellen Regelungen über geringfügige Beschäftigungen vgl. B...

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