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Jansen, SGB VI § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 15 trat durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992 v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in den alten und bereits am 1.1.1991 in den neuen Bundesländern in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 15 ergibt sich aus der BT-Drs. 11/4124. Seitdem wurde die Vorschrift wie folgt angepasst:

Zum 1.1.1997

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wurde § 15 wie folgt geändert:

  1. In Abs. 2 wurden vor dem Wort "medizinischen" das Wort "stationären" eingefügt und die Wörter "vor allem stationär" gestrichen.
  2. Nach Abs. 2 wurde folgender Abs. 3 angefügt: "Die stationären medizinischen Leistungen zur Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen."

Die Gesetzesbegründung hierzu ergibt sich aus der BT-Drs. 13/4610.

Zum 1.7.2001

Insbesondere durch die Einführung des SGB IX zum 1.7.2001 (SGB IX v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) wurde der Inhalt der Vorschrift erheblich geändert; u. a. konnten die Rentenversicherungsträger spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nur stationäre, sondern auch ambulante Leistungen zur Rehabilitation erbringen.

Im Einzelnen wurde § 15 aufgrund des Inkrafttretens des SGB IX wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift wurden die Wörter "Medizinische Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
  2. Abs. 1 wurde wie folgt gefasst: "Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabi...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  (1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. 2Zahnärztliche ...

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