Dr. Arno Baumeister
, Hans-Peter Mulzer
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorgängervorschrift (§ 127b), die mit dem 4. SGB VI-ÄndG v. 29.4.2004 (BGBl. I S. 678) in das SGB VI eingefügt wurde, ist durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit der textlichen Änderung – Regionalträger statt Landesversicherungsanstalt – inhaltsgleich in den § 142 überführt worden. Die Neufassung ist am 1.1.2005 in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Bestimmung ist vergleichbaren Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 145, 146 SGB V) und der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 117, 119 SGB VII) nachgestaltet. Die Fusion von Regionalträgern innerhalb eines Landes oder über die Ländergrenzen von bis zu 3 Bundesländern hinweg durch Rechtsverordnung erhält mit dieser Bestimmung eine gesetzliche Grundlage, die sich an Art. 86 Abs. 2 GG orientiert. § 142 stellt die gesetzliche Verordnungsermächtigung für geplante Fusionen dar, die im Länderinteresse stehen.
2 Rechtspraxis
2.1 Fusion innerhalb eines Landes
Rz. 3
Abs. 1 enthält die Rechtsgrundlage für die Verordnung eines Bundeslandes, mit der die Fusion von 2 oder mehr Regionalträgern innerhalb dieses Bundeslandes durchgeführt werden kann. Zwar war es auch bisher einem Bundesland unbenommen, im Wege einer gesetzlichen Regelung eine Fusion durchzuführen. Verwaltungsökonomischer ist jedoch der Weg über eine Rechtsverordnung. Nachdem es sich hier um einen Akt des staatlichen Organisationsrechts handelt, ist ein Antrag eines oder mehrerer Regionalträger nicht erforderlich. Das Initiativrecht, eine Vereinigung vorzunehmen, steht allein bei der Landesregierung.
Rz. 4
Als Zweck einer Vereinigung bestimmt Abs. 1, dass eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit durch den neuen Rentenversicherungsträger erreicht wird. Es handelt sich hierbei um eine materielle Vorauss...