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Jansen, SGB VI § 141 Vereinigung von Regionalträgern auf ... / 2.1 Verfahren vor der Vereinigung

Dr. Arno Baumeister, Hans-Peter Mulzer
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Rz. 4

Der Vertreterversammlung wird mit § 141 lediglich eine Option eingeräumt, die sie aufgreifen kann, aber nicht aufgreifen muss. Die vom Gesetzgeber unterstellte Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit durch weniger, dafür aber größere Rentenversicherungsträger ist in der Praxis nicht bewiesen, sondern steht unter der Überlegung der Erzielung von Synergieeffekten.

 

Rz. 5

Will die Selbstverwaltung eine Fusion, so müssen andererseits als Grundlage für einen Beschluss, um in ein Verfahren zum Zusammenschluss mit einem/mehreren Versicherungsträger(n) einzutreten, konkrete Überlegungen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit angestellt werden. Ausgangspunkt der Überlegungen eine Fusion einzugehen, müssen die alternativ im Gesetz aufgeführten Ziele der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit sein. Sonstige Fusionsvorteile sind nicht schädlich, müssen aber gegenüber den gesetzlichen Zielvorstellungen zurücktreten.

 

Rz. 6

Sowohl der Begriff Wirtschaftlichkeit als auch die Leistungsfähigkeit stehen unter dem Diktat der Kosteneinsparung. Die Verpflichtung, wirtschaftlich und sparsam den Verwaltungsaufgaben nachzukommen, obliegt gesetzlich den fusionswilligen Rentenversicherungsträgern bereits vor der Fusion. Ein Zusammenschluss muss darüber hinausgehende finanzielle Vorteile bringen. Auch der Begriff der Verbesserung der Leistungsfähigkeit bedeutet letztlich die Erbringung eines Mehr an Aufgaben unter Beibehaltung des Kostenrahmens.

 

Rz. 7

Die Erstellung einer solchen entscheidungserheblichen Prognose sollte allein aus haftungsrechtlichen Gründen einer qualifizierten Begutachtung vorbehalten bleiben. Bei allem Risiko, mit dem ein prognostisches Gutachten behaftet ist, müssen jedoch die Verbesserungsziele klar ersic...

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