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Jansen, SGB VI § 128 Örtliche Zuständigkeit der Regional ... / 2.2.1 Örtliche Zuständigkeit nach Abs. 3

Jürgen Zips
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Rz. 14

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Regionalträger bei Sachverhalten mit Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz enthält Abs. 3 eine Tabelle, die den jeweils zuständigen Regionalträger ausweist. Daraus sind folgende Zuständigkeiten zu entnehmen:

 
Belgien Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
Bulgarien Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
Standort Halle
Dänemark Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Lübeck
Estland Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Neubrandenburg
Finnland Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Lübeck
Frankreich Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
Griechenland Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Standort Stuttgart
Großbritannien Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Hamburg
Irland Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Hamburg
Island Deutsche Rentenversicherung Westfalen,
Italien Deutsche Rentenversicherung Schwaben,
Lettland Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Neubrandenburg
Liechtenstein Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Standort Karlsruhe
Litauen Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Neubrandenburg
Luxemburg Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
Malta Deutsche Rentenversicherung Schwaben,
Niederlande Deutsche Rentenversicherung Westfalen,
Norwegen Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Lübeck
Österreich Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Standort München
Polen

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg,
Standort Berlin;

in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger
Portugal Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Standort Würzburg
Rumänien Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Standort Würzburg
Schweden Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Lübeck
Schweiz Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Standort Karlsruhe
Slowakei Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Standort Landshut
Slowenien Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Standort Landshut
Spanien Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
Tschechische Republik Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Standort Landshut
Ungarn Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
Standort Erfurt
Zypern Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Standort Stuttgart

Aus der Tabelle (Stand 29.6.2011) sind die Zuständigkeiten für die EU-Mitgliedstaaten (ohne Deutschland), für 3 Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie für die Schweiz zu entnehmen. Für Kroatien, das erst am 1.7.2013 der EU beigetreten und deshalb in der Tabelle noch nicht enthalten ist, besteht die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd, Standort Landshut.

 

Rz. 15

Die Tabelle findet Anwendung, wenn die Berechtigten

  • in einem der Tabellenstaaten wohnen (Abs. 3 Nr. 1),

    oder

  • die Staatsangehörigkeit eines der Tabellenstaaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der Tabellenstaaten wohnen (Abs. 3 Nr. 2),

    oder

  • in Deutschland oder als Deutsche außerhalb der Tabellenstaaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger der Tabellenstaaten gezahlt wurde. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland gem. § 128a, wenn z. B. vor dem 1.1.2009 deutsche Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Saarland entrichtet wurden und die Berechtigten in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen.

Eine Besonderheit enthält die Tabelle hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg in Bezug auf Polen, da in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9.10.1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, die örtliche Zuständigkeit nach § 128 Abs. 1 bestimmt wird.

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0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) eingefügt. Die Vorschrift gilt seit dem 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG). ...

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