Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen, SGB VI § 127 Zuständigkeit für Versicherte und H ... / 2.4 Ausgleichsverfahren für Bestandsversicherte

Dr. Arno Baumeister
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 22

Wie bereits in Rz. 10 ausgeführt, findet eventuell auch für Versicherte, die bereits vor dem 1.1.2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben, ein Zuständigkeitswechsel statt, um die gesetzlich vorgesehene Verteilungsquote zwischen Bundes- und Regionalträgern zu erreichen. Das dafür erforderliche Ausgleichsverfahren ist in seinen Grundzügen in § 274c geregelt (zu den näheren Einzelheiten vgl. die Komm. dort). Nachfolgend werden nur die Grundsätze dargestellt, die zum Verständnis der Neuverteilung erforderlich sind.

 

Rz. 23

Ausgangspunkt ist, dass der Versicherte grundsätzlich bei seinem bisherigen Versicherungsträger verbleibt und, wenn erforderlich, nur einmal von einem Kontenführungswechsel erfasst wird. 2 Ausnahmen hiervon bestehen zum einen bei einem Zuständigkeitswechsel zwischen den Regionalträgern und zum anderen bei einer neuen Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

 

Rz. 24

Vom Ausgleichsverfahren ausgenommen sind auch Bestandsversicherte, die eine "besondere Beziehung" zu ihrem bisherigen Rentenversicherungsträger haben (§ 274c Abs. 3). So schließt z.B. die Zugehörigkeit zu dem branchengeprägten Bundesträger Knappschaft-Bahn-See, ein Leistungsbezug oder ein offenes Leistungsverfahren die Einbeziehung in das Ausgleichsverfahren aus. Auch die dem Rentenversicherungsträger bekannte Übertragung, Verpfändung oder Pfändung von Rentenanwartschaften ist ein Grund, beim bisherigen Versicherungsträger zu verbleiben.

 

Rz. 25

Inwieweit Versicherte, die vom zwischen- oder überstaatlichen Recht erfasst werden, in das Ausgleichsverfahren mit einzubeziehen sind, kann anhand des Wortlauts von § 274c Abs. 4 nicht abschließend beantwortet werden. Grundsätzlich werden sie vom Ausgleichsverfahren erfasst, allerdings unter Berücksichtigung der Aufgabenentwicklung der Verbindungsstellen. Die Gesetzesbegründung verweist hierzu darauf, dass die Verbindungsstellenfunktion bei einigen Regionalträgern einen besonders hohen Anteil an der Sachbearbeitung ausmacht. Hier sind eventuell Sonderregelungen erforderlich, um die Stabilität der Arbeitsmengen zu gewährleisten. Die Entwicklung des dafür erforderlichen Verfahrens obliegt dem Erweiterten Direktorium.

 

Rz. 26

Das Ausgleichsverfahren erstreckt sich über 15 Jahre. Ausgenommen sind Versicherte, die älter als 60 Jahre sind, d.h. für den erstmaligen Ausgleich im Jahr 2005 wurden Versicherte des Geburtsjahrgangs 1945 und jünger, für 2006 des Geburtsjahrgangs 1946 und jünger usw. herangezogen. Das jährliche Ausgleichsverfahren erstreckt sich über alle verbleibenden Versicherten. Als Bestandsversicherte gelten auch nicht verstorbene Versicherte, wenn kein Leistungsbezug besteht und Fälle, in denen die Versicherungsnummer still- oder totgelegt ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 274c Ausgleichsverfahren
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 274c Ausgleichsverfahren

  (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben (Bestandsversicherte), bleiben dem am 31. Dezember 2004 zuständigen Träger zugeordnet. Ausgenommen sind Zuständigkeitswechsel   1. zwischen den ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren