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Jansen, SGB VI § 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Pflegeversicherungsgesetz v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1995 ergänzt worden. Eine redaktionelle Änderung erfolgte durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001. Eine weitere redaktionelle Bereinigung erfolgte in Abs. 2 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift ersetzt die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in § 1321 RVO, § 100 AVG. Der Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ist gegenüber der grundsätzlichen Regelung in § 110 eingeschränkt worden; ein Beitragszuschuss zur Krankenversicherung wird nicht gezahlt. Eine übergangsrechtliche Sonderregelung enthält § 319 Abs. 1.

2 Rechtspraxis

2.1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben

 

Rz. 2

Leistungen zur Rehabilitation gemäß §§ 15 bis 32 i. V. m. §§ 26ff. SGB IX werden bei einem Auslandsaufenthalt nur dann gewährt, wenn für den Berechtigten (vgl. dazu Komm. zu § 110) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für den Antragsmonat Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeiträge sind nur solche nach deutschem Recht, also nach dem SGB VI (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.2.2019, L 22 R 371/14). Es ist jedoch unerheblich, ob die Pflichtbeiträge von dem Versicherten oder einem Dritten entrichtet worden sind. Sachleistungen nach dem SGB können – soweit die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 10, 11) – auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität un...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss
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  (1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie ...

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