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Jansen, SGB IV § 80 Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze

Stefanie Hupertz
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 80 ist mit dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten und erstmalig durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert worden. Die Anlagegrundsätze (§ 80 Abs. 1 Satz 2) werden nunmehr als wesentlicher Inhalt der Vorschrift auch in der Überschrift ausdrücklich erwähnt. Der neu gefasste Abs. 1 Satz 1 zählt die zur Verfügung stehenden Vermögenskategorien Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen abschließend auf, die in den §§ 81 bis einschließlich in dem gänzlich neu eingefügten § 82a im Einzelnen definiert werden. Der neue Abs. 3 bestimmt die näheren Anforderungen an den Aufwand zur Einhaltung der Anlagegrundsätze.

Hintergrund der Novellierung des Vermögensrechts der Sozialversicherung zum 1.1.2023 sind die Einschränkungen, die der Bundesverband deutscher Banken e. V. im Hinblick auf die freiwillige Einlagensicherung beschlossen hat. Damit werden wesentliche Änderungen des Kapitalmarktrechts nachvollzogen.

Die Norm basiert auf den Vorgängerregelungen der §§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 25 Abs. 2 HS 2 RVO. Sie steht in systematischem Zusammenhang mit den Normen zur Aufbringung der Mittel (§ 20 Abs. 1) und der Mittelverwendung im Rahmen der vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben (§ 30 Abs. 1).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift bestimmt Grundsätze für die Anlegung und Verwaltung der Mittel der Versicherungsträger. Diese fungieren als treuhänderische Sachwalter der Geldmittel, die ihnen ihre Mitglieder in Form von Beiträgen zur Finanzierung auch der sozialversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben (BSG, Urteil v. 11.12...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 80 Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 80 Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze

  (1) 1Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. 2Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende ...

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