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Jansen, SGB IV § 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich / 2.3.5 Beitragstragung bei Arbeitsentgelt im Übergangsbereich

Hendrik Erkelenz
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Rz. 10

Die Regelung zum Übergangsbereich wurde zum 1.10.2022 grundlegend geändert. Zunächst erfolgt eine Darstellung der bisherigen Rechtslage:

Bei Arbeitsentgelt innerhalb des in Abs. 2 definierten Übergangsbereichs (früher: Gleitzone) hatte der Arbeitgeber bis zum 30.9.2022 den Anteil als Beitrag zu übernehmen, den er bei dem gezahlten Arbeitsentgelt allgemein zu tragen hatte. Für den Arbeitnehmer ergab sich jedoch ein günstigerer Arbeitnehmeranteil:

Anstelle des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung wurde bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt (AE) innerhalb des Übergangsbereichs nach Abs. 2 für die Bemessung des Arbeitnehmeranteils ein Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, der nach folgender Formel ermittelt wurde (vgl. u. a. § 163 Abs. 10 SGB VI):

 
F × 450 + ([1.300 / (1.300 – 450)] - [450 / (1.300 – 450)] × F) × (AE - 450)

Der Faktor F ergab sich, wenn der Wert 30 % durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wurde. Der Faktor war auf 4 Dezimalstellen zu runden. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung, der Arbeitslosenversicherung und des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F waren vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Der Faktor F betrug bei einem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz von 39,95 % für das Kalenderjahr 2022 bis zum 30.9.2022 0,7509 (30/39,95).

 
Praxis-Beispiel

Ein in Nordrhein-Westfalen beschäftigter Arbeitnehmer (mit einem Kind) wird mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 650,00 EUR entlohnt. Der der Beitragsbemessung nach der obigen Formel (bis zum 30.9.2022) zugrunde liegende Betrag wird wie folgt ermittelt:

 
0,7509 × 450 = 337,91
+ ([1,5294] – [0,5294 x 0,75]) x (650-450) 226,37
= insgesamt 564,28

Aus diesem Betrag errechnet sich im Jahr 2022 bis zum 30.9. bei einem durchschnittlichen Gesamtbeitragssatz von 39,95 % ein Gesamtbeitrag von (39,95 % von 564,28 EUR =) 225,42 EUR. Der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge wurde wie allgemein bei Beschäftigten aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt und der Hälfte des Gesamtbeitragssatzes – ohne kassenindividuellen Zusatzbeitrag – ermittelt; hier also 19,975 % von 650,00 EUR = 129,84 EUR. Die Differenz zwischen dem errechneten Gesamtbeitrag von 225,42 EUR und dem Arbeitgeberanteil von 129,84 EUR, d. h. einen Beitrag von 95,58 EUR hatte der Arbeitnehmer zu tragen. Der Arbeitnehmeranteil war damit um 34,26 EUR niedriger als der Arbeitgeberanteil.

 

Rz. 10a

Zum 1.10.2022 ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Mindestlohnerhöhungsgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) erheblich geändert worden.

Die obere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs wurde auf 1.600,00 EUR angehoben.

Die zuvor in den einzelnen Gesetzbüchern angesiedelten Bestimmungen zur Reduzierung der Bemessungsgrundlage im Übergangsbereich (vgl. § 344 Abs. 4 SGB III, § 226 Abs. 4 SGB V, § 163 Abs. 10 SGB VI) sind in Gestalt der bisherigen Referenznorm des § 163 Abs. 10 SGB VI in dem neu geschaffenen Abs. 2a vor die Klammer gezogen worden.

Die Formel zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme (BE) im Übergangsbereich lautet nunmehr in Abs. 2a Satz 1:

BE = F x G + ([1.600/(1.600-G)] – [G/(1.600-G) x F] x (AE-G)

Der Faktor F bestimmt sich dem Grunde nach wie zuvor, allerdings beträgt der Zähler, durch den der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (von derzeit 39,95 %) zu teilen ist, 28 (orientiert an der derzeitigen Summe der vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte). Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2022 beträgt der Faktor F gesetzlich angeordnet 0,7009. Ebenso wie der maßgebliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz wird auch der Faktor F künftig bis zum 31.12. durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das Folgejahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

AE ist das (tatsächliche) Arbeitsentgelt in EUR. G ist die Geringfügigkeitsgrenze, die nunmehr in § 8 (wieder) dynamisch ausgestaltet ist (derzeit 520,00 EUR).

Um den erheblichen Beitragssprung von der (für den Arbeitnehmer bis auf die Rentenversicherung beitragsfreien) geringfügigen Beschäftigung zu einer Beschäftigung zu vermeiden, die gerade über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird, wurde in Abs. 2a Satz 6 eine weitere Formel eingeführt. Diese bestimmt den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Sozialversicherungsbeitrag wie folgt:

BE = (1.600/(1.600-G)) x (AE-G)

Diese Formel hat zu...

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