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Jansen, SGB VI § 82 Rentenartfaktor / 2.1 Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung

Heidrun Brettschneider
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Rz. 3

§ 82 enthält für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung Rentenartfaktoren, die im Vergleich zu den Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67) um ein Drittel höher sind. Mit Wirkung zum 1.1.1992 (Inkrafttreten des SGB VI) ist der Rentenartfaktor in der Rentenformel an die Stelle des "Jahresbetrages" getreten, der nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht das Sicherungsziel einer Rente bestimmte. Entsprechend der zum 31.12.1991 bei Berechnung von Renten maßgebenden Jahresbeträge der allgemeinen Rentenversicherung[1] (1,5 % für Altersruhegelder und Erwerbsunfähigkeitsrenten, 1,0 % für Berufsunfähigkeitsrenten) zu den Jahresbeträgen der knappschaftlichen Rentenversicherung (2,0 % für Knappschaftsruhegelder und Knappschaftsrenten wegen Erwerbsunfähigkeit, 1,8 bzw. 1,2 % für Knappschaftsrenten wegen Berufsunfähigkeit) sind auch die Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung um ein Drittel höher als die der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 67, 82, 255 Abs. 1, 265 Abs. 7).

 

Rz. 4

Die höheren Rentenartfaktoren sind ausschließlich auf persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung anzuwenden und gewährleisten wegen des bifunktionalen Charakters der knappschaftlichen Rentenversicherung ein gegenüber der allgemeinen Rentenversicherung um ein Drittel höheres Rentenniveau. Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung werden nämlich nicht nur als Regelleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, sondern auch als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die durch die höheren Arbeitgeberbeitragsanteile finanziert werden. So beträgt der Arbeitgeberbeitragsanteil im Jahre 2026 in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1...

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