1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das SGB VI eingeführt. Sie wurde zuletzt durch Art. 4 Nr. 18 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388, 392) mit Wirkung zum 1.4.1999 geändert.
Rz. 1a
§ 169 regelt die Verteilung der Beitragslast bei selbständig Tätigen (Beitragsschuldner). Die Zahlung der Beiträge wird in § 173 bis 178 geregelt. Grundsätzlich tragen die selbständig Tätigen (Nr. 1) ihre Beiträge selbst, mit Ausnahme des in Nr. 2 bis 4 genannten Personenkreises.
2 Rechtspraxis
2.1 Selbständig Tätige
Rz. 2
Parallelvorschriften sind für die Kranken- und Pflegeversicherung (für freiwillige Mitglieder) § 250 Abs. 2 SGB V und § 20 Abs. 3 SGB XI. Zur Arbeitslosenversicherung vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III.
Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b RVO i. V. m. § 1227 Abs. 1 Satz 4 Nr. 9 RVO und § 112 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b AVG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 11 AVG.
Zu dem Personenkreis des § 169 Nr. 1 gehören die in § 2 genannten versicherungspflichtigen selbständig tätigen Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen- und Säuglings- oder Kinderpflege, Hebammen, Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer, Küstenfischer, Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, ferner die nach § 4 Abs. 2 auf Antrag versicherungspflichtigen Selbständigen. Erfasst werden seit dem 1.1.1999 auch die "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" (Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind) i. S. d. dem § 2 angefügten Nr. 9 (Art. 4 Nr....