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Jansen, SGB VI § 138 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten / 2.4 Knappschaftliche Arbeiten

Heidrun Brettschneider
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Rz. 10

Die Verrichtung von knappschaftlichen Arbeiten im Sinne von § 138 Abs. 4 steht der Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb gleich.

Knappschaftliche Arbeiten werden von anderen Unternehmern (Bergbau-Spezialgesellschaften), die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, ausgeführt.

 

Rz. 11

Die Bergbau-Spezialgesellschaften, deren Beschäftigte ggf. knappschaftlich zu versichern sind, sind im Vorstandsbeschluß der Bundesknappschaft vom 25.1.1979 im einzelnen aufgeführt. Art und Umfang der knappschaftlichen Arbeiten, die eine Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung auslösen, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Diese Rechtsverordnung wurde bisher noch nicht erlassen, so daß die VO des Reichsarbeitsministers über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 (RGBI. I S. 66) weiterhin anzuwenden ist. Nach § 1 dieser VO gehören zu den knappschaftlichen Arbeiten insbesondere

  1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten,
  2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätten,
  3. die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten von Baggern,
  4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher Werke,
  5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie an Grubenanschlußbahnen innerhalb des Zechengeländes,
  6. das Verschieben der Wagen auf den Grubenanlagen,
  7. Arbeiten in den Reparaturwerkstätten,
  8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist,
  9. Arbeiten in den Lampenstuben,
  10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,
  11. Aufräumungsarbeiten, Ebnungsarbeiten, das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden.

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