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Jansen, SGB VI § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie regelte bis zum 31.12.2004 organisationsrechtlich die sachliche Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für selbständige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten, die aufgrund dieser Tätigkeiten rentenversicherungspflichtig gewesen sind.

Durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG) neu gefasst. Sie enthält seitdem eine Legaldefinition der Begriffe knappschaftliche Betriebe und knappschaftliche Arbeiten. Außerdem bestimmt sie, welche Betriebe den knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind. Die Neufassung des § 134 entspricht im Wesentlichen dem Regelungsinhalt des § 138 i.d.F. bis 31.12.2004.

Abs. 4 wurde geändert und Abs. 5 und 6 wurden angefügt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3027) mit Wirkung zum 1.1.2008.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Für die Durchführung der Versicherung von Beschäftigten in knappschaftlichen Betrieben sowie von Beschäftigten, die ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten, ist gemäß § 133 Nr. 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig.

Abs. 1 erläutert den Begriff des knappschaftlichen Betriebes.

Durch die Abs. 2 und 3 der Vorschrift werden Versuchsgruben des Bergbaus sowie Betriebsanstalten und Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe von knappschaftlichen Betrieben mit diesen räumlich und betrieblich zusammenhängen, den knappscha...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

  (1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.  (2) Als knappschaftliche ...

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