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Jansen, SGB VI § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten / 2.4 Knappschaftliche Arbeiten

Heidrun Brettschneider
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Rz. 12

Die Verrichtung von knappschaftlichen Arbeiten i.S.d. Abs. 4 steht der Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb gleich (Abs. 5). Knappschaftliche Arbeiten werden von anderen Unternehmern (Bergbau-Spezialgesellschaften), die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, ausgeführt.

 

Rz. 13

Die Bergbau-Spezialgesellschaften, deren Beschäftigte ggf. knappschaftlich zu versichern sind, sind im Vorstandsbeschluss der ehemaligen Bundesknappschaft (Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) v. 25.1.1979 im Einzelnen aufgeführt. Art und Umfang der knappschaftlichen Arbeiten, die eine Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung auslösen, ergeben sich aus Abs. 4 Nr. 1-11 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung. Danach gehören zu den knappschaftlichen Arbeiten insbesondere die im Folgenden genannten Arbeiten, soweit deren Verrichtung räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängt:

  • alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten (Montagearbeiten unter Tage, die die Dauer von 3 Monaten überschreiten, sind gemäß Abs. 6 der Vorschrift als knappschaftliche Arbeiten i.S.v. Abs. 4 Nr. 1 anzusehen),
  • Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätten,
  • die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten von Baggern,
  • das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher Werke,
  • laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie an Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes,
  • das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,
  • Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,
  • Arbeiten auf den zur Zeche gehörenden Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist,
  • Arbeiten in den Lampenstuben,
  • das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,
  • Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungs- und Ebnungsarbeiten, das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden.

Die in Abs. 4 Nr. 1 bis 11 genannten knappschaftlichen Arbeiten waren für Beschäftigungszeiten bis zum 31.12.2007 der Verordnung des Reichsarbeitsministers über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 (RGBl. I S. 66) zu entnehmen.

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