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Jansen, SGB IV § 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung

Dr. Hermann Frehse
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit dem Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) wurde die Vorschrift zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt. Zwischenzeitlich ist sie mehrfach geändert worden, so z. B. mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) und dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621). Die Abs. 1, 3 und 5 wurden mit dem RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.10.2005 neu gefasst. Abs. 3 wurde sowohl mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.7.2008 als auch mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 27.12.2007 geändert.

 

Rz. 2

Art. 1 Nr. 14 Buchst. a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) hat Abs. 1a mit Wirkung zum 1.1.2011 eingefügt. Ferner hat Art. 1 Nr. 14 Buchst. b den Abs. 5 geändert. Die jeweiligen Hintergründe erläutert die Gesetzesbegründung recht detailliert (BT-Drs. 17/1684 S. 12).

 

Rz. 3

Art. 7 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) hat Abs. 3 Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert, indem die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt wurden. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung wegen Schaffung eines einheitlichen Bundesträgers (BT-Drs. 17/7916 S. 48).

 

Rz. 4

Art. 1 Nr. 9 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 5.4.2015 (BGBl. I S. 583) fügte dem Abs. 1 folgende Sätze an: "Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in der Datei nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten zu verarbeiten, zu nutzen und diesem zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf." Die Hintergründe erläutert die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3699 S. 33, 34).

 

Rz. 5

Art. 1 Nr. 26 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) strich in Abs. 1 Satz 5 die Wörter "der Träger". Die Umbenennung der "Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" in "Datenstelle der Rentenversicherung" wurde nachvollzogen (BT-Drs. 18/8487 S. 49).

 

Rz. 6

Art. 122 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ersetzte in Abs. 1 die Wörter "der in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Datei" durch die Wörter "dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Dateisystem" und mittels Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb in Satz 4 die Wörter "verarbeiten und nutzen" durch die Wörter "speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken". Ferner ersetzte Art. 122 Nr 9 Buchst. a Doppelbuchst. cc in Satz 5 die Wörter "der Datei" durch die Wörter "dem Dateisystem" und strich die Wörter "zu verarbeiten, zu nutzen und". Art. 122 Nr. 9 Buchst. b ersetzte in Abs. 5 Satz 2 das Wort "Arbeitgeberdateien" durch das Wort "Arbeitgeberdateisysteme". Die Gesetzesbegründung erläutert die Hintergründe (BT-Drs. 19/4674 S. 361).

 

Rz. 7

Art. 31 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat in § 28q Abs. 1a Satz 1, 3 und 5 das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. Das beruht auf der Umbenennung des Bundesversicherungsamtes in Bundesamt für Soziale Sicherung, womit dessen gewachsenen Aufgabenspektrum Rechnung getragen werden soll (BT-Drs. 19/13824 S. 256).

 

Rz. 8

Art. 2c Nr. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) fügte dem § 28q mit Wirkung ab 1.1.2022 den Abs. 6 an. Die Hintergründe erläutert die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/29893 S. 35).

1 Allgemeines

1.1 Struktur der Vorschrift

 

Rz. 9

Die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit (BA) sind nach Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die diese eine Vergütung nach § 28l Abs. 1 SGB IV erhalten, mindestens alle 4 Jahre zu prüfen. Diese Grundregel überträgt Abs. 1 Satz 2 auf das Verhältnis der DRV Bund zur Künstlersozialkasse. Im Weiteren befasst sich Abs. 1 mit zu speichernden Daten, hierzu nutzbaren Datensystemen und der Date...

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Jansen, SGB IV § 28q Prüfun... / 2.6 Prüfung bei den Rentenversicherungsträgern (§ 28q Abs. 5)

  Rz. 48 Hiernach prüfen die Einzugsstellen und die BA gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle 4 Jahre (Abs. 5 Satz 1).  Rz. 49 Damit wird den berechtigten Interessen der Einzugsstellen und der BA ...

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