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Jansen, SGB IV § 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und ... / 2.6 Prüfung bei den Rentenversicherungsträgern (§ 28q Abs. 5)

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 48

Hiernach prüfen die Einzugsstellen und die BA gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle 4 Jahre (Abs. 5 Satz 1).

 

Rz. 49

Damit wird den berechtigten Interessen der Einzugsstellen und der BA entsprochen, auch die Rentenversicherungsträger dahin zu prüfen, ob diese ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen. Die Prüfung hat gemeinsam zu erfolgen. Im Gegensatz zu Abs. 1 Satz 1 hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeordnet. Das verlangt Absprachen und Koordination. Damit wird vermieden, dass die Krankenkassen einzeln oder allein die BA die Träger der Rentenversicherung prüfen. Die Prüfung ist mindestens alle 4 Jahre durchzuführen, bei Bedarf auch in einem kürzeren Abstand. Die Prüfung wird grundsätzlich in den Räumen der Rentenversicherung durchgeführt. Sie ist zeitig vorher anzukündigen.

 

Rz. 50

In der Sache handelt es sich um eine Interessenprüfung (vgl. Scheer/Hennig/Lehmann, RVaktuell 9/2016, 194, 195). Infolgedessen sind die Prüfer nicht befugt, Anweisungen zu erteilen und Bescheide zu erlassen. Es fehlt an einem Über-Unterordnungsverhältnis. Die zukunftsgerichteten Aktivitäten sind auf Anregungen beschränkt. Das kann im Abschlussgespräch oder in schriftlichen Prüfmitteilungen erfolgen.

 

Rz. 51

Prüfgegenstand sind die Aufgaben der Rentenversicherungsträger nach § 28p SGB IV. Auf die Kommentierung zu dieser Vorschrift wird verwiesen. Die den Rentenversicherungsträgern in diesem Zusammenhang auferlegten und zu prüfenden Aufgaben folgen im Übrigen auch aus den dem § 28p SGB IV nachgeordneten Verordnungen wie der Beitragsverfahrensordnung (BVV), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 1.10.2024 (BGBl. I Nr. 297) und der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV), zuletzt geändert durch Art. 28 des Ges...

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