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Jansen, SGB IV § 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und ... / 2.1.1 Aufgabenzuweisung (Abs. 1 Satz 1)

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 19

Hiernach sind die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die diese eine Vergütung nach § 28l Abs. 1 SGB IV erhalten, mindestens alle 4 Jahre zu prüfen (§ 28q Abs. 1 Satz 1). Die Prüfungen werden ausschließlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung durchgeführt. Die Vorschrift gilt nicht für die Unfallversicherung und für die Alterssicherung der Landwirte.

 

Rz. 20

Einzugsstelle ist diejenige Stelle, die die Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei den Arbeitgebern einzieht und an die einzelnen Sozialversicherungsträger und den Gesundheitsfonds arbeitstäglich weiterleitet. Diese Funktion wird von den gesetzlichen Krankenkassen, der Bundesknappschaft in der Funktion als Trägerin der Minijob-Zentrale und der Künstlersozialkasse (bezüglich der Beiträge selbständiger Künstler und Publizisten sowie der Künstlersozialabgabe der Verwerter) wahrgenommen (§§ 28h, § 28i SGB IV).

 

Rz. 21

Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit (§ 125 Abs. 1 SGB VI). Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 125 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Bundesagentur für Arbeit ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 125 SGB III).

 

Rz. 22

Der Prüfgegenstand wird durch die den Einzugsstellen nach § 28l Abs. 1 SGB IV übertragenen Aufgaben bestimmt, nämlich

  1. Geltendmachung der Beitragsansprüche,
  2. Einzug, Verwaltung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung der Beiträge,
  3. Prüfung bei den Arbeitgebern,
  4. Durchführung der Meldeverfahren,
  5. Ausstellung der Versicherungsnummernachweise,
  6. Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nrn. 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft und
  7. Beratung der Arbeitgeber zu versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Fragen.
 

Rz. 23

Die Prüfung beschränkt sich auf die sachlich und rechtlich ordnungsgemäße Abwicklung der den Trägern der Rentenversicherung und der BA zustehenden Beitragsansprüche einschließlich der anlässlich von Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV) geltend gemachten Nachforderungen von Beiträgen sowie der damit erforderlichen Meldungen. Ein Aufsichtsrecht gegenüber den Einzugsstellen steht ihnen nicht zu (hierzu BT-Drs. 11/2221 S. 30). Die Aufsicht über die Einzugsstellen obliegt dem Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 4 SGB IV), wenn sich der Zuständigkeitsbereich der betreffenden Krankenkasse über mehr als das Gebiet eines Landes erstreckt (§ 90 Abs. 1 SGB IV). Für Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über ein Land hinaus erstreckt, führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes die Aufsicht (§ 90 Abs. 2 SGB IV).

 

Rz. 24

Der Prüfzeitraum ist auf "mindestens alle vier Jahre" festgelegt. Das beruht auf § 25 Abs. 1 SGB IV und soll verhindern, dass Beitragsansprüche verjähren. Sog. Ad-hoc-Prüfungen sind möglich, insbesondere bei der Feststellung gravierender Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Weiterleitung der Beiträge. In der Vereinbarung zu den Grundlagen des Verfahrens "Computerunterstützte Einzugsstellenprüfung" v. 20.11.2019 (Grundlagen des Verfahrens und Datensatzbeschreibung "Computerunterstütze Einzugsstellenprüfung") wurde festgehalten, dass die Einzugsstellenprüfungen grundsätzlich in einem 2-jährigen Rhythmus durchgeführt werden, soweit aus sachlichen Gründen kein anderer Prüfturnus festgelegt wird. Die Prüfung kann dabei auf Stichproben beschränkt werden (hierzu Scheer/Lehmann, RVaktuell 3/2022).

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