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Jansen, SGB IV § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern / 3.5 Prüfgegenstand

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 120

Der Arbeitgeber hat seine Unterlagen so zu führen und aufzubereiten, dass sich ein sachkundiger Dritter in angemessener Zeit einen Überblick über die Lohn- und Gehaltsabrechnung verschaffen kann. Dabei geht es nicht nur um Vollständigkeit, sondern auch um Übersichtlichkeit (§§ 8, 9 und 10 BVV). Grundsätzlich werden alle Personen erfasst, die im oder für den Betrieb innerhalb von 4 Jahren (Verjährungszeitraum) beschäftigt sind bzw. waren. Die maßgebenden Rechtsgrundlagen folgen aus den einschlägigen Sozialgesetzbüchern (insbesondere SGB III, SGB IV, SGB V, SGB VI, SGB VII) und den diese begleitenden Rechtsverordnungen wie DEÜV und BVV. Geprüft werden alle versicherungsrechtlich relevanten Sachverhalte (z. B. Versicherungspflicht/-freiheit, Beitragsberechnung, Berechnungen der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG), zeitliche Zuordnungen der Beiträge und der abzugebenden Beitragsnachweise, Beitragsberichtigungen, Beitragsberechnung zur Unfallversicherung und Beurteilungen zum Arbeitsentgelt sowie Zuordnung des Arbeitsentgelts zu einer Gefahrtarifstelle, Meldungen nach DEÜV, Führung der Entgeltunterlagen, Insolvenzschutz bei Wertguthaben, Auswertung der Bescheide und Prüfberichte der Finanzämter, Rechnungswesen, Insolvenzgeldumlage, Künstlersozialabgabe). Die Prüfung ist umfassend und bezieht sich auf alle Entgeltunterlagen (§§ 8, 9 BVV). Sie kann über das gesamte Rechnungswesen einschließlich aller Voraufzeichnungen und Belege ausgedehnt werden (§ 11 Abs. 2 BVV).

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