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Jansen, SGB IV § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern / 3.3 Ort der Prüfung

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 118

Der Arbeitgeber oder der Auftragnehmer (§ 28p Abs. 6) hat einen zur Durchführung der Prüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BVV) einschließlich der erforderlichen Hilfsmittel (z. B. PC mit geeigneter Software) zur Verfügung zu stellen (hierzu auch § 28p Abs. 5 Satz 1). Im Übrigen hat er ein Wahlrecht, wo die Prüfung stattfinden soll, in seinen Geschäftsräumen oder in denen der prüfenden Stelle (§ 98 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Das Wahlrecht entfällt aus besonderen Gründen (§ 98 Abs. 1 Satz 4 SGB X). Geprüft wird während der Arbeitszeit. Sofern Löhne und Gehälter über einen Steuerberater, ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung abgerechnet werden (§ 28p Abs. 6 Satz 1) und diese auch die Meldungen zur Sozialversicherung übernehmen, findet die Betriebsprüfung dort statt, vorausgesetzt, der Arbeitgeber ist einverstanden. Die Prüfung ist so durchzuführen, dass betriebliche Abläufe möglichst wenig beeinträchtigt werden.

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