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Jansen, SGB IV § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern / 0 Rechtsentwicklung

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) in das SGB IV eingefügt. Vorbehaltlich der Abs. 7 und 8 trat die Änderung zum 1.1.1989 in Kraft (Art. 19 Abs. 1). Abweichend hiervon traten § 28p Abs. 7 am 1.1.1990 (Art. 19 Abs. 3 Satz 1) und § 28p Abs. 8 (seinerzeit die Ermächtigung zum Erlass der Beitragsüberwachungsverordnung) am 24.8.1989 (Art. 19 Abs. 2) in Kraft. Die Hintergründe erläutert die BT-Drs. 11/2221 vom 2.5.1988 (S. 28 ff.).

 

Rz. 2

Mit Wirkung zum 1.1.1996 fasste Art. 1 Nr. 4 des Dritten Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (3. SGBÄnd) v 30.6.1995 (BGBl. I S. 890) die Vorschrift völlig neu. Die Zuständigkeit für Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern wurde von den Krankenkassen auf die Rentenversicherungsträger übertragen. In diesem Zusammenhang fügte Art. 2 des 3. SGBÄndG in Art. II des Gesetzes v. 23.12.1976 (BGBl I S. 3845) die neuen §§ 15c und 15d SGB IV ein. Hierdurch wurde angeordnet, dass ab dem 1.1.1996 die Prüfung bei den Arbeitgebern nach Art. I § 28p SGB IV sukzessive auf die Träger der Rentenversicherung übergeht (vertiefend BAG, Urteil v. 30.1.2002, 10 AZR 8/01).

 

Rz. 3

Art. 4 Nr. 18 Buchst. a des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) fasste Abs. 7 Satz 2 neu. Seither gilt, dass die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese einvernehmlich das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen. Art. 4 Nr. 18 Buchst. b ersetzte in Abs. 8 Satz 4 Nr. 3 die Wörter "zuletzt abgestimmten Kalenderjahr und das Ergebnis dieser Abstimmung (§ 28k Abs. 2)" durch die Wörter "Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, sofern die Abstimmungen nach § 28k Abs. 2 nicht durchgeführt wurden oder unzulässige Abweichungen ergeben haben, und das Ergebnis der Abstimmungen". Art. 4 Nr. 18 Buchst. c gab dem Abs. 9 Nr. 3 die jetzige Fassung. Seither wurden lediglich die Worte "Datei" durch die Worte "Dateisystem" ersetzt (vgl. dazu Rz. 14). Die Hintergründe erläutert BT-Drs. 14/4375 (S. 51 f.).

 

Rz. 4

Art. 2 Nr. 18 Buchst. a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) hob Abs. 4 auf. Art. 2 Nr. 18 Buchst. b des Gesetzes fasste Abs. 10 wie folgt: "Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft." Zu den Hintergründen äußert sich die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/26 S. 25). Die Regelung des § 28p Abs. 4 SGB IV habe keine praktische Bedeutung mehr. Eine Betriebsprüfung im privaten Haushalt sei aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zu rechtfertigen.

 

Rz. 5

Art. 2a des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze v. 6.9.2005 (BGBl. I S. 2725) änderte Abs. 8 Satz 3 mit Wirkung zum 14.9.2005. Hierdurch wurde die Datenstelle der Rentenversicherung ermächtigt, auch die Datei nach § 150 Abs. 3 SGB VI für die Prüfung bei den Arbeitgebern zu verwenden (BT-Drs. 15/5704 S. 7).

 

Rz. 6

Art. 255 Nr. 2 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) änderte Abs. 9 mit Wirkung zum 8.11.2006. Während zuvor das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung das Nähere hinsichtlich des Katalogs der Nr. 1 bis 3 bestimmte, ist seither das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit erforderlich.

 

Rz. 7

Art. 2 Nr. 1 Buchst. a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze v. 12.6.2007 (BGBl. I S. 1034) fügte Abs. 1a ein und änderte mittels Art. 2 Nr. 2b den Abs. 8 erheblich. Seither prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern auch, ob diese ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. In diesem Zusammenhang wurde der Pflichtenkatalog nach § 28p Abs. 8 Satz 4 (jetzt Satz 5) neu gefasst. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen erläutert BT-Drs. 16/4373 v 23.2.2007 (S. 11).

 

Rz. 8

Art. 22 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) änderte Abs. 8 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2010. Das betraf das bei der DRV Bund geführte Dateisystem. Der zu speichernde Inhalt wurde um den für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträger erweitert.

 

Rz. 9

Art. 4 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) fügte Abs. 1b ein und änderte mittels dessen Art. 4 Nr. 4 Buchst. b den Abs. 8 jeweils zum 1.1.2009. Mit dem ne...

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