0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Vorschriften v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben worden. Sie wurde dann durch das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) v. 22.11.2019 (BGBl. I S. 1746) mit Wirkung zum 1.7.2022 neu gefasst. Bereits vor dem Inkrafttreten ist § 109 zweimal geändert worden. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Vorschriften v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) hat mit Wirkung zum 1.7.2022 Abs. 1 Satz 2 und 3 neu gefasst und Abs. 3a angefügt. Abs. 3b ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2112) mit Wirkung zum 1.7.2022 eingefügt worden.
Die Veränderung des Zeitpunktes des Inkrafttretens erfolgte durch Art. 12b, 12c und 12f des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154).
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 109 legt fest, für welche Arbeitsunfähigkeitsdaten die Krankenversicherungsträger eine Meldung zum Abruf für Arbeitgeber und andere Stellen zu erstellen haben. Dadurch wird einerseits ein Bürokratieabbau erreicht und andererseits sichergestellt, dass diese sensiblen Daten sicher übertragen werden können.
2 Rechtspraxis
2.1 Datenabruf durch Arbeitgeber
Rz. 3
Die Krankenkassen werden verpflichtet, aus den Daten, die ihnen aus der Übermittlung nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V von den Ärzten in den Fällen einer Arbeitsunfähigkeit vorliegen, eine Meldung zum Abruf für die Arbeitgeber zu erzeugen, die diese insbesondere über den Beginn und das...