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"Jagdschule" ist keine "berufsbildende Einrichtung" mit steuerfreien Umsätzen

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Leitsatz

  1. Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind.
  2. Eine "Jagdschule", die Schulungen zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung durchführt, ist keine allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21 UStG. Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift kommt daher nicht in Betracht.
 

Konsequenzen für die Praxis

Nicht jede auf eine Prüfung bezogene Schulung ist zugleich eine berufliche Aus- oder Fortbildung oder Umschulung. Auch der Zweck der Befreiungsvorschrift spricht gegen die begehrte Steuerbefreiung. Das zeigen Vergleichsfälle wie die Vorbereitung zum Führerschein, Segelschein, Flugschein usw. Damit ist nicht unmittelbar eine entsprechende Berufstätigkeit verbunden. Hintergrund der Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ist der Befreiungsrahmen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-Richtlinie, der eben diese "beruflichen" Schulungen begünstigen soll. Die Verwaltung geht (begünstigend) wohl davon aus, dass Leistungen von "Jagdschulen" nur in den Einzelfällen unter § 4 Nr. 21 UStG fallen, in denen ein Kurs Bestandteil der Aus- und Fortbildung von Berufsjägern oder Förstern ist. Das war im Streitfall nicht nachgewiesen, lässt sich aber auch m.E. nach den Grundsätzen dieses Urteils nicht mehr halten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.12.2003, V R 62/02, BFH/NV 2004 S. 452.

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