Alica Heger
, Karin Heger
Leitsatz
1. § 2 Satz 1 Nr. 5a InvZV setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebs oder einer Betriebsstätte gehört (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. April 1999, III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615).
2. Legt der Investor den Betrieb vorher still, so ist der Verbleib des Wirtschaftsguts im Betrieb ebenso zulagenschädlich wie eine Verschrottung des noch nicht (technisch oder wirtschaftlich) verbrauchten Wirtschaftsguts.
Normenkette
: InvZV § 2 S. 1 Nr. 6a , InvZulG 1991 § 2 S. 1 Nr. 1
Sachverhalt
Der Kläger, der einen Kohlenhandel betrieb, erhielt für einen am 27.10.1990 angeschafften Lkw sowie eine ebenfalls im Jahr 1990 angeschaffte Waage Investitionszulage. Am 30.11.1991 stellte er seinen Betreib ein. Den Lkw verkaufte er im Oktober 1992 an ein ebenfalls im Fördergebiet ansässiges Unternehmen, das den Lkw am 31.8.1993 abmeldete und im Dezember 1993 nach Polen verkaufte. Die Waage soll dem Vorbringen des Klägers zufolge unmittelbar nach Betriebsaufgabe verschrottet worden sein.
Das Finanzamt hob im Anschluss an eine Betriebsprüfung den Investitionszulagenbescheid auf und setzte die Investitionszulage auf 0,00 DM fest. Die Klage und Revision hiergegen waren erfolglos.
Entscheidung
Der BFH war der Auffassung, die beiden Wirtschaftsgüter hätten nicht drei Jahre nach ihrer Anschaffung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte in der DDR gehört. Ein Betrieb bzw. eine Betriebsstätte in dem hier maßgeblichen Sinn sei nur bei einem aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen Betrieb zu bejahen.
Da der Lkw nach Einstellung des Betriebs zum 30.11.1991 bis zu seiner Weiterveräußerung im Oktober 1992 fast ein Jahr lang nicht me...