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Insolvenzverfahren: Geänderter Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

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Kommentar

Mit Schreiben vom 31.1.2013 hat das BMF die Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) veröffentlicht[1]. Neben Änderungen zu einzelnen Regelungen der AO hat die Finanzverwaltung ausführlich das Insolvenzverfahren und die verfahrensrechtlichen Folgen für das Besteuerungsverfahren dargestellt. Für die Beratungspraxis sind diese Regelungen für die Frage, wer im Besteuerungsverfahren tätig werden kann/darf, und für die Frage, ob Vollstreckungsmaßnahmen zulässig sind, von erheblicher Bedeutung.

1. Überblick über das Insolvenzverfahren

Allgemein gilt: ist über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, darf die Finanzverwaltung ihre Ansprüche nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend machen[2].

Unterschieden werden 2 Arten der Insolvenz,

  1. Regelinsolvenz
  2. Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz)

Für die Privatinsolvenz gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für die Regelinsolvenz, wenn sich nicht aus dem 9. Teil der Insolvenzordnung, also den §§ 304 ff InsO, eine andere Regelung ergibt. Die Besonderheiten der Verbraucherinsolvenz sind im Erlass unter Ziff. 12 zu § 215 AEAO näher erläutert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Regelinsolvenz durch das Verfahren der Eigenverwaltung abzuwenden.

2. Stufen der Regelinsolvenz

Die Regelinsolvenz wird durchgeführt, wenn ein Antrag auf Eröffnung der Insolvenz gestellt wird und das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anordnen[3].

2.1 Antrag auf Eröffnung der Insolvenz

Eine Insolvenz kann beantragt werden, wenn der Unternehmer bzw. das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht[4]. Voraussetzung für die Eröffnung einer Insolvenz ist ein...

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    AEAO, Änderung Januar 2013
    AEAO, Änderung Januar 2013

      BMF, Schreiben v. 31.1.2013, IV A 3 - S 0062/08/10007-15, BStBl I 2013, 118 Bezug: TOP 10.1 bis 10.8 und 23 der Sitzung AO IV/2012;   BMF-Schreiben vom 28.9.2012, IV C 4 – S ...

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