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Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung von persönlich haftenden Gesellschaftern und Gesellschafter-Geschäftsführern

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Kommentar

Persönlich haftende Gesellschafter genießen grundsätzlich nicht den Schutz des Betriebsrentengesetzes. Sind mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ganz unbedeutend an einer GmbH beteiligt und verfügen sie zusammen über die Mehrheit, so sind ihre Versorgungsansprüche nicht insolvenzgesichert.

Für die Frage, ob einem geschäftsführenden Gesellschafter wegen seiner Unternehmereigenschaft der Insolvenzschutz zu versagen ist, kommt es grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Versorgungszusage, sondern darauf an, inwieweit das Ruhegeld durch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer und inwieweit es durch eine solche als Unternehmer verdient worden ist. Der insolvenzgesicherte Rentenanteil ergibt sich daher aus einer Gegenüberstellung des Zeitraums vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls mit der Summe der Zeiten, in denen der Versorgungsberechtigte als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Eigenschaft tätig war. Das gilt entsprechend in einer GmbH & Co. KG bei gemeinsamer (unmittelbarer oder mittelbarer) Beteiligung an der KG für eine von dieser versprochenen Pension.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 09.06.1980, II ZR 255/78

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