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Im Jahr 2004 im Voraus geleistete Erbbauzinsen

Hans Walter Schoor
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Leitsatz

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9.12.2004, BGBl 2004 I S. 3310, gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt, soweit danach im Voraus gezahlte Erbbauzinsen auch dann auf den Zeitraum zu verteilen sind, für den sie geleistet werden, wenn sie im Jahr 2004, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 27.10.2004 verbindlich vereinbart und gezahlt wurden.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erwarb im August 2004 einen Miterbbaurechtsanteil an einem auf 99 Jahre bestellten Erbbaurecht, verbunden mit dem Sondereigentum an einer vermieteten Wohnung. Ein Betrag von 36 350 EUR sollte zur Abgeltung aller Erbbauzinsansprüche für die Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts dienen und wurde zusammen mit dem Kaufpreis im September 2004 bezahlt. Bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer für 2004 machte der Steuerpflichtige den für 99 Jahre im Voraus gezahlten Erbbauzins bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend. Demgegenüber berücksichtigte das Finanzamt nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. des Jahres 2004 nur den auf das Jahr 2004 entfallenden Teil (also 1/99 der Vorauszahlung = 368 EUR) der Erbbauzinsen als Werbungskosten.

Der BFH hält die Vorlage an das BVerfG für geboten, weil er § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG insoweit für verfassungswidrig hält, als danach auch Erbbauzinsen, deren Ablösung durch eine Einmalzahlung im August 2004 vereinbart und tatsächlich auch im September 2004 gezahlt wurden, rückwirkend – entgegen der zu dieser Zeit geltenden Rechtslage – nicht mehr in einer Summe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, sondern auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wurde.

Nach Auffassung des BFH ist diese Neuregelung mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes insoweit unvereinbar, als im Voraus gezahlte Erbbauzinsen auch dann auf den Zeitraum des Erbbaurechts zu verteilen sind, wenn sie im Jahr 2004, aber noch vor Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 27.10.2004 verbindlich vereinbart und gezahlt wurden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 7.12.2010, IX R 70/07.

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