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Höchstbetragsgutschein für Waren als Sachbezug

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

  1. Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.
  2. Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen bei einer größeren Buchhandelskette einlösbaren Gutschein über einen in EUR lautenden Höchstbetrag für den Bezug einer Sache aus deren Warensortiment, wendet er seinem Arbeitnehmer eine Sache i.S.d. § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu.
 

Sachverhalt

K hatte seinen Arbeitnehmern zu Geburtstagen Geschenkgutscheine der Buchhandelskette H im Wert von 20 EUR gegeben und als unter die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fallenden steuerfreien Sachbezug beurteilt. Das Finanzamt nahm dagegen Barlohn an und forderte Lohnsteuer nach. Die Klage blieb erfolglos, anders die Revision.

 

Entscheidung

Die Geschenkgutscheine berechtigten die Arbeitnehmer, bei H Waren aus dessen Sortiment zu erwerben und den Wert der Gutscheine auf den Kaufpreis anrechnen zu lassen. Die Arbeitnehmer konnten anstelle der Gutscheine vom Arbeitgeber keine Geldleistung i.H.v. 20 EUR beanspruchen. Damit lag Sachlohn vor.

Auch wenn Geschenkgutscheine einen Geldbetrag (Höchstbetrag) ausweisen und sich daher eine Bewertung erübrigt, macht sie das nicht zu einer Geldleistung. Umgekehrt ist eine frei konvertible, im Inland handelbare ausländische Währung keine Sachleistung, sondern Geld, auch wenn sich die Bewertung der Währung nicht erübrigt, sondern erst noch in EUR umgerechnet werden muss.

Ob ein solcher Gutschein als Inhaberpapier i.S.d. § 807 BGB als Ersatzmittel für Geld dienen kann, ist unerhebli...

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