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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 78 BPersVG (und ... / 1.2.8 Hinausschieben des Beamten-Ruhestands / Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Altersgrenze hinweg (Abs. 1 Nr. 8)

Prof. Dr. Stefan Stehle, Christian Wäldele
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  1. Hinausschieben des Beamten-Ruhestands

    1. Regulärer Eintritt in den Ruhestand

      Wann Bundesbeamte regulär, d. h. durch Erreichen der Regelaltersgrenze (kraft Gesetzes) in den Ruhestand treten, ist wie folgt geregelt:

      • Ausgangspunkt ist § 51 BBG: Gemäß § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG treten Bundesbeamte grundsätzlich mit Ablauf desjenigen Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr erreichen (Regelaltersgrenze). Diese Regelaltersgrenze von 67 Jahren wurde durch das DNeuG[1] neu eingeführt. Sie gilt für solche Beamte, die 1964 und später geboren sind.
      • Für 1963 und früher geborene Beamte enthält § 51 Abs. 2 BBG eine Übergangsvorschrift. Danach gilt:
      • Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze (wie bisher) bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

         
        Geburtsjahr Anhebung um Monate Regelaltersgrenze
            Jahr Monat
        1947 1 65 1
        1948 2 65 2
        1949 3 65 3
        1950 4 65 4
        1951 5 65 5
        1952 6 65 6
        1953 7 65 7
        1954 8 65 8
        1955 9 65 9
        1956 10 65 10
        1957 11 65 11
        1958 12 66 0
        1959 14 66 2
        1960 16 66 4
        1961 18 66 6
        1962 20 66 8
        1963 22 66 10
      • Eine Spezialvorschrift gilt für Vollzugsbeamte bei der Bundespolizei. Für sie bestimmt § 5 Abs. 1 BPolBG, dass sie grundsätzlich mit Ablauf desjenigen Monats in den Ruhestand treten, in dem sie ihr 62. Lebensjahr vollenden. § 5 Abs. 2 BPolBG enthält auch für diese Beamtengruppe Übergangsvorschriften.
      • Weitere Spezialvorschriften finden sich in § 51 Abs. 3 BBG für Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr und in § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst.
    2. Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

      Soll nun der Eintritt in den Ruhestand (trotz Erreichens der Regelaltersgrenze) hinausgeschoben, der aktive Dien...

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