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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 50 BPersVG - Ehr ... / 2 Ehrenamtliche Tätigkeit – öffentliches Amt

Stefanie Hock
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Personalvertretungen bestehen nur in Einrichtungen mit öffentlich-rechtlichem Charakter. Aufgrund dessen sind dessen Mitglieder – im Gegensatz zu den Mitgliedern eines Betriebsrates – Inhaber eines öffentlichen Ehrenamts.

Trotz der Ausübung eines öffentlichen Amts haben die Mitglieder des Personalrates keine hoheitlichen Befugnisse. Da sie in dieser Funktion auch keine Dienstaufgabe aufgrund eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses ausüben,[1] sind die Rechte und Pflichten aus dem Ehrenamt und die Pflichten aus dem jeweiligen Arbeits-/Dienstverhältnis streng zu trennen.

Bei der Aufgabenwahrnehmung sind die Personalratsmitglieder nicht weisungsgebunden oder unterliegen gar der Rechtsaufsicht des Dienststellenleiters.[2]

[1] BVerwG, Beschluss v. 7.10.1964, ZBR 1964 S. 367; BAG, Beschluss v. 22.5.1986, PersR 1987 S. 107.
[2] BVerwG, Beschluss v. 10.10.1990, 6 P 22.88; VGH BW, Beschluss v. 23.12.1993, PL 15 S 2489/93.

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