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Hobbyräume können nicht dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 15 Abs. 1, 3 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

Die Bezeichnung von Räumen eines Teileigentums in der Teilungserklärung als Hobbyräume stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Die Unterlassung der Nutzung eines solchen Hobbyraumteileigentums als Wohnung kann von jedem Wohnungseigentümer gefordert werden. Auf eine vereinbarte Zweckbestimmung können sich Eigentümer verlassen und verlangen, dass jedenfalls keine andere Nutzung vorgenommen wird, die mehr stört oder beeinträchtigt als die in der Teilungserklärung bei der Zweckbestimmung vorgesehenen Nutzung (vgl. BayObLG, NJW-RR 1989, 719 m. w. N.).

Auch nach etwa 10-jährig tolerierter anderweitiger Nutzung (hier: Wohnungsnutzung als Hausmeisterwohnung im Interesse der Eigentümer und entsprechender öffentlich-rechtlicher Gestattung durch die LHS München) ist nicht von einer Verwirkung nachfolgender Unterlassungsansprüche auszugehen.

Wird ein als Hobbyraum bezeichnetes Teileigentum tatsächlich mehrere Jahre auch mit Genehmigung der Baubehörde als Wohnung genutzt, steht dem nachfolgenden Unterlassungsanspruch auch nicht § 1 der 1. Zweckentfremdungsverordnung entgegen (BayRS 2330-12-I). Nach dieser Verordnung dürfen zwar grundsätzlich Wohnräume nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden; diese Verordnung ist vorliegend jedoch nicht einschlägig, weil es sich bei dem Teileigentum der Antragsgegnerin nicht um Wohnräume handelt, sondern um Hobbyräume, die gerade nicht Wohnzwecken dienen. Allein der Umstand, dass solche Teileigentumsräume entgegen ihrer Zweckbestimmung (wenn auch mit Genehmigung der Baubehörde) tatsächlich als Wohnung genutzt werden, macht die Räume nicht zu Wohnungen im Sinne der Verordnung mit der Folge, dass sie ihrer Zweckbestimmung unter Berufung...

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