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Hinzurechnung einer ausländischen Familienleistung

Roger Görke
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Leitsatz

1. Ein in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater kann bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer (1998 bis 2000) den verdoppelten Kinder- und den verdoppelten Betreuungsfreibetrag abziehen, wenn die in Norwegen lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld erhält und die sog. Günstigerprüfung ergibt, dass das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung des Kindesexistenzminimums nicht in vollem Umfang bewirkt.

2. In diesem Fall ist das norwegische Kindergeld bei der Einkommensteuerveranlagung des Vaters der Einkommensteuer hinzuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob das in Norwegen gezahlte Kindergeld die Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Vaters gemindert hat.

 

Normenkette

§ 31 Sätze 4 bis 6, § 32 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1, § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG 2000, § 1612b BGB

 

Sachverhalt

Der gut verdienende Kläger hat einen minderjährigen Sohn, der bei der Mutter in Norwegen lebt und für den er Unterhalt nach norwegischem Recht leistete. Die Mutter bezog norwegisches Kindergeld. Bei der Bemessung des Unterhalts blieb das Kindergeld unberücksichtigt.

Das FA zog im Hinblick auf die fehlende unbeschränkte Einkommensteuerpflicht der Mutter einen Freibetrag mit den verdoppelten Beträgen des § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG ab und erhöhte die tarifliche Einkommensteuer wegen des in Norwegen bezogenen Kindergeldes um die deutschen Kindergeldsätze.

Das FG München (Urteil vom 14.2.2008, 15 K 779/05, Haufe-Index 1996864, EFG 2008, 1381) gewährte zwar nicht den verdoppelten Freibetrag, ohne zugleich die Einkommensteuer um das Kindergeld zu erhöhen, sah aber die Voraussetzungen für den Ansatz des einfachen Freibetrags als erfüllt an und lehnte eine Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um das Kindergeld ab.

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwie...

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    BFH III R 86/09
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