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Hillebrand/Keßler, GenG § 9 Vorstand; Aufsichtsrat / 7.5 Festlegung von Zielquoten für den Frauenanteil in Führungspositionen

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Rz. 31a

Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 wurden durch Art. 17 des ›Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst‹ vom 24.04.2015 (BGBl. I S. 642) mit Wirkung vom 01.05.2015 eingeführt. Danach sind Genossenschaften, die der Mitbestimmung unterliegen, verpflichtet, für den Frauenanteil im Vorstand sowie in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen festzulegen und zugleich Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzusetzen. Gleiches gilt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat. Ziel des Gesetzes ist es, den Frauenanteil in Führungspositionen in der deutschen Wirtschaft und Verwaltung signifikant zu erhöhen und hierdurch den in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gründenden verfassungsrechtlichen Auftrag zur gleichberechtigten Teilnahme von Frauen und Männern an Führungspositionen zu erfüllen (BT- Drucks. 18/3784 S. 2). Die Regelung erfasst alle Genossenschaften, die der Mitbestimmung nach dem DrittelbG oder dem MitbestG unterliegen.

 

Rz. 31b

Die Festlegung der Zielgrößen hinsichtlich der dem Vorstand nachgeordneten Führungsebenen setzt voraus, dass der Vorstand zunächst die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands definiert. Dabei sind die Führungsebenen nicht nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu definieren, sondern erfassen nur die tatsächlich im konkreten Unternehmen eingerichteten Hierarchieebenen unterhalb des Vorstands. Unter einer Hierarchieebene sind die organisatorischen Einheiten zu verstehen, die zueinander gleichberechtigt, aber einer gemeinsamen Führung untergeordnet sind. Handelt es sich um eine ausgeprägte Hierarchie, sind nur die beiden Ebenen gemeint, die unmittelbar dem Vorstand unterstehen. Besteht – wie bei der Mehrzahl der (Wohnungs-)Genossenschaften ...

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