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Hillebrand/Keßler, GenG § 73 Auseinandersetzung mit ausg ... / 3 Die Nachschusspflicht

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Rz. 20

Ist die Genossenschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausscheidens überschuldet, so kommt ein Abfindungsanspruch des Ausscheidenden nicht in Betracht. Soweit das Mitglied im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet ist (§ 105), hat er bei seinem Ausscheiden einen der Nachschusspflicht entsprechenden Betrag (vgl. BGH NJW 1964, S. 767) an die Genossenschaft zu zahlen (Abs. 2 S. 4). Maßgeblich ist insofern – anders als im Rahmen der §§ 98 ff. GenG,§§ 15 ff. InsO – keine gesonderte Überschuldungsbilanz, sondern die Handelsbilanz im Rahmen des gesetzlichen Jahresabschlusses, wie sie sich zum Stichtag des Ausscheidens ergibt (Müller § 73 RN 33). Es kommt somit entscheidend darauf an, ob und inwiefern die Verbindlichkeiten der Genossenschaft das in der Bilanz ausgewiesene Vermögen übersteigen (Müller a. a. O.). Die Höhe der Ausgleichspflicht wird nach der Zahl der Mitglieder unter Einrechnung der Ausgeschiedenen festgesetzt, doch kann die Satzung einen abweichenden Berechnungsmodus vorsehen (Abs. 2 S. 4). Der Ausgleichsanspruch der Genossenschaft kann vor seiner Fälligkeit nur im Rahmen der Liquidation oder des Insolvenzverfahrens abgetreten werden (§§ 88 a, 108 a).

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