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Hillebrand/Keßler, GenG § 73 Auseinandersetzung mit ausg ... / 2.2 Die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs

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Rz. 13

Der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens wird gem. Abs. 2 S. 2 – zwingend! – sechs Monate nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus der eG fällig (Müller § 73 RN 13; § 12 Abs. 4 S. 1 MusterS; a. A.: erst zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses: Bauer § 73 RN 8; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 73 RN 7; Beuthien § 73 RN 7). Dies gilt auch dann, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Bilanzfeststellung seitens der Generalversammlung noch nicht erfolgt ist. Die Genossenschaft kann im Wege des verspäteten Feststellungsbeschlusses die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs nicht hinausschieben. Da die Auszahlung mangels festgestellter Bilanz nicht möglich ist, gerät die Genossenschaft in Verzug (§§ 286 ff. BGB), soweit sie – was zu vermuten ist – die Verzögerung zu vertreten hat (§ 285 BGB). Eine Mahnung seitens des ausgeschiedenen Mitglieds ist gem. § 286 Abs. 2 BGB nicht erforderlich. Die Genossenschaft ist folglich zum Ersatz des entstandenen Schadens (§ 280 BGB), insbesondere zur Zahlung von Verzugszinsen (§ 288 BGB), verpflichtet.

 

Rz. 14

Im Übrigen kommt dem ausgeschiedenen Mitglied gem. § 259 BGB nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein individueller (Rechts-)Anspruch auf Vorlage einer festgestellten Bilanz zur Berechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zu (OLG Schleswig WM 2001, S. 2301; LG Berlin ZfG 1960, S. 342; Bauer § 73 RN 10; Müller § 73 RN 9 ff.). Dieser kann im Wege der Leistungsklage geltend gemacht und gem. § 888 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden. Gegebenenfalls kann der Berechtigte im Wege der Stufenklage den Anspruch auf Rechnungslegung mit der Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs verbinden (LG Berlin a. a. O.; Müller a. a. O. RN 9 a).

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