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Hillebrand/Keßler, GenG § 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung

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1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Die Bestimmung betrifft die Rechtsfolgen fehlerhafter Beschlüsse der General- oder Vertreterversammlung. Sie gilt gleichermaßen für Beschlussfassungen im Rahmen der der Generalversammlung zugewiesenen (Grundlagen-)Entscheidungen wie Satzungsänderungen, der Feststellung des Jahresabschlusses, der Gewinnverwendung oder der Entlastung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat, wie auch für Wahlen, beispielsweise hinsichtlich der Mitglieder des Aufsichtsrats. Sie findet zudem entsprechende Anwendung hinsichtlich der Wirksamkeitskontrolle der Wahlen zur Vertreterversammlung (siehe § 43 a RN 28 f.).

 

Rz. 2

In Übereinstimmung mit den allgemeinen Regelungsprinzipien kollektiver Willensbildung im Gesellschaftsrecht können Beschlüsse der Generalversammlung entweder uneingeschränkt wirksam, vorläufig wirksam aber anfechtbar oder unwirksam, d. h. nichtig, sein. Legt man dies zugrunde, so ist die gesetzliche Regelung des § 51 insofern unvollständig, als sie nur anfechtbare Willensbildungsakte betrifft. Die Rechtsprechung wendet folglich auf die Genossenschaft ergänzend die Bestimmungen der §§ 241 ff. AktG an (BGH ZIP 1996; S. 674 ff., 677; BGHZ 126, S. 335 ff. = ZIP 1994, S. 1221; BGH NJW 1982, S. 2558 ff., 2559; BGHZ 32, S. 318 ff., 323 f. = NJW 1960, S. 1447; BGHZ 18, S. 334 ff., 338 = NJW 1955, S. 1917). Dies gilt auch, soweit es die Heilung nichtiger oder anfechtbarer Beschlussakte betrifft.

2 Anfechtbarkeit und Nichtigkeit

 

Rz. 3

Nichtige Beschlüsse sind per se unwirksam, ohne dass es der Anfechtung oder sonstiger Rechtsakte eines Mitglieds oder gar einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Sie entfalten weder im Innenverhältnis zwischen den Organen der Genossenschaft noch im Außenverhältnis gegenüber Dritten Wirkung. Sowohl Mitglieder als auch Außenstehende können sich jederzeit ohne Einhaltung besondere...

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