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Hillebrand/Keßler, GenG § 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil

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1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Die Bestimmung des § 48 beinhaltet die zwingende (§ 18 S. 2) Kompetenzzuweisung zugunsten der Generalversammlung sowohl hinsichtlich der Feststellung des Jahresabschlusses als auch hinsichtlich der Verwendung des Jahresüberschusses bzw. der Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie bezüglich der Entlastung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. § 48 Abs. 4 S. 1 wurde durch das EHUG vom 10.11.2006 (BGBl. I S. 2553) geändert. Die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlung gilt gem. § 49 auch hinsichtlich der Beschränkungen für Kredite (vgl. unten zu 6) sowie für der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil (§ 50), soweit die Satzung keine abschließende Regelung trifft (unten 7). Die angesprochenen Regelungsmaterien können weder einem anderen Genossenschaftsorgan übertragen noch an dessen Zustimmung geknüpft werden (Bauer § 48 RN 2, 49 RN 4, 50 RN 2; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff §§ 48 RN 2, 49 RN 1, 50 RN 5; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 48 RN 1). Im Kontext der Genossenschaftsnovelle 2017 (BGBl. I S. 2434) wurde Abs. 3 Satz 1 geändert. Die Änderung trägt der stärkeren Verbreitung des Internets Rechnung, indem es ausreicht, dass die zugunsten der Mitglieder offenzulegenden Unterlagen auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich sind. Der Anspruch eines jeden Mitglieds, auf seine Kosten eine Abschrift der Unterlagen zu verlangen, bleibt hiervon unberührt (BT-Drucks. 19/11506 zu Nr. 14).

2 Feststellung des Jahresabschlusses

2.1 Der Verfahrensablauf

 

Rz. 2

Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheidet die Generalversammlung – mangels einer entgegenstehenden Vorschrift der Satzung – durch Beschluss mit der (einfachen) Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Bauer § 48 RN 25). Dabei sind auch die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat stimmberechtigt (RGZ 49, 126; Bauer a. a. O.; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnho...

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