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Hillebrand/Keßler, GenG § 50 Bestimmung der Einzahlungen ... / 2.1 Der Verfahrensablauf

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Rz. 2

Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheidet die Generalversammlung – mangels einer entgegenstehenden Vorschrift der Satzung – durch Beschluss mit der (einfachen) Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Bauer § 48 RN 25). Dabei sind auch die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat stimmberechtigt (RGZ 49, 126; Bauer a. a. O.; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff RN 11). Dies gilt selbstverständlich nicht bei Bestehen einer Vertreterversammlung (§ 43 a Abs. 2 S. 1). Die Satzung kann eine größere Mehrheit bestimmen. Mit der Feststellung werden der Jahresabschluss rechtlich verbindlich und die darin vorgesehenen bilanzpolitischen Maßnahmen wirksam. Insofern ist der Beschluss konstitutiver Natur. Von der Feststellung gilt es die Aufstellung des Jahresabschlusses zu unterscheiden. Diese liegt notwendig in den Händen des Vorstands (§ 33 GenG, §§ 242, 336 HGB). Dabei ergibt sich anhand der gesetzlichen Vorgaben eine stringente Abfolge der einzuhaltenden Verfahrensschritte:

 

Rz. 3

a) Der Vorstand ist verpflichtet, den Jahresabschluss, d. h. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB) nebst Anhang in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres aufzustellen (§ 336 Abs. 1 S. 2 HGB) und gemeinsam mit dem Lagebericht sowie dem Vorschlag über die Ergebnisverwendung dem Aufsichtsrat zur Prüfung zuzuleiten.
b) Dieser hat den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Vorschlag hinsichtlich der Ergebnisverwendung zu prüfen und den hierüber gefertigten schriftlichen Prüfungsbericht (§ 38 Abs. 1 S. 5) im Regelfall binnen Monatsfrist (vgl. § 171 Abs. 3 S. 1 AktG) dem Vorstand zu übersenden.
c) Die Generalversammlung ist von dem nach Gesetz (§ 44) oder Satzung (vgl. § 33 Abs. 1 MusterS) zuständigen Organ, Vorstand oder Aufsichtsrat bzw. Vorsitzender des Aufsichtsra...

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