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Hillebrand/Keßler, GenG § 19 Gewinn- und Verlustverteilung

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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelungen des § 19 GenG gelten für die Gewinn- und Verlustverteilung während des Bestehens der eG. Nach Auflösung der eG (§§ 78 ff. GenG) erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung im Rahmen der Vermögensverteilung (§ 91 GenG). Nach § 48 Abs. 1 GenG hat zwingend die General- bzw. Vertreterversammlung – in den Grenzen des § 20 GenG – über die Verteilung des gesamten Jahresüberschusses zu beschließen.

 

Rz. 2

Soweit die Satzung keine Vorgaben enthält, gilt hinsichtlich der Gewinn- bzw. Verlustverteilung die Norm des § 19 Abs. 1 GenG. Nur bei entsprechender Satzungsbestimmung kann die Generalversammlung eine andere Verteilung vornehmen. Die Festlegung eines allgemeinen Maßstabs ist ausreichend. Die konkrete Höhe, in der Regel ein Prozentsatz des jeweiligen Geschäftsguthabens, wird sodann durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Satzung kann aber auch bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern dem Reservefonds zugeschrieben wird.

2 Gewinnverteilung

 

Rz. 3

Der Gewinn, der auf die Mitglieder verteilt werden kann (Bilanzgewinn), ergibt sich aus dem Jahresüberschuss zuzüglich eines bestehenden Gewinnvortrags aus dem Vorjahr, zuzüglich Rücklagenauflösungen abzüglich eines bestehenden Verlustvortrags aus dem Vorjahr abzüglich der Rücklagenzuführungen aufgrund statutarischer Regelungen. Ein Anspruch auf Verteilung des Gewinns besteht nicht (Beuthien § 19 RN 5). Die Satzung kann eine Gewinnausschüttung auch ganz oder teilweise ausschließen (vgl. § 20 GenG).

 

Rz. 4

Bei der gesetzlichen Regelung der Gewinnzuweisung wird bei der Verteilung zwischen dem ersten Geschäftsjahr der eG und den Folgejahren unterschieden. Im ersten Geschäftsjahr erfolgt die Verteilung nach dem Verhältnis der von den Mitgliedern auf den Geschäftsanteil geleisteten Einlagen. Für die weiteren Jahre ist das Geschäf...

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