Rz. 30
Die Verwirklichung des Förderauftrags erfolgt nach den Vorgaben des Gesetzgebers notwendig vermittels eines ›gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs‹. Dies gilt auch, soweit es – außerhalb des Bereichs der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften‹ – um die sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder zu tun ist (Regierungsbegründung a. a. O. zu Nr. 2 – § 1 lit. a). Allerdings ist die Begrifflichkeit in ihrem ersten Teil zumindest missverständlich. Träger des Geschäftsbetriebs ist die Genossenschaft als juristische Person (§ 17 GenG) und nicht etwa deren Mitglieder. Folgerichtig liegt die Konkretisierung der Unternehmenspolitik im Rahmen der gesetzlichen und statuarischen Vorgaben, insbesondere des Fördergrundsatzes, in den Händen des weitgehend autonomen Vorstandes (§ 27 Abs. 1 S. 1 GenG), soweit sich aus der Satzung keine Einschränkungen oder Vorgaben ergeben. Die ›gemeinschaftliche‹ Ausrichtung des Geschäftsbetriebs beschränkt sich folgerichtig auf dessen dienende und unterstützende Funktion – d. h. den ›kooperativen Charakter‹ – bezüglich der Förderinteressen der Mitglieder. Erforderlich ist regelmäßig die dauerhafte und planmäßige Erfüllung des Förderzwecks durch die Zusammenfassung finanzieller, personeller und organisatorischer Mittel. Allerdings sind an die Ausstattung und organisatorische Verselbstständigung des Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung der fehlenden gesetzlichen Vorgaben keine hohen Anforderungen zu stellen. Weder bedarf es eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs gem. § 1 Abs. 2 HGB, noch überhaupt eines bestimmten Geschäftsumfangs (Bauer § 1 RN 28; Beuthien § 1 RN 27) oder einer gewerblichen Betätigung (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 1 RN 21). Wenn dennoch überwiegend darauf hingewiesen wird, es müsse sich notwendig um einen ›wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb‹ (Bauer § 1 RN 30; Beuthien, § 1 RN 31; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 1 RN 22) handeln, da das ›Fördererreichungsmittel‹ im Gegensatz zum ›Förderendzweck‹ stets wirtschaftlicher Natur sei (Beuthien § 1 RN 16 d), erscheint dies ›gekünstelt‹, zumal unklar bleibt, welcher zusätzliche Erkenntnis- oder Erklärungswert hiermit verbunden ist und die wirtschaftliche Tätigkeit nach außen nicht erkennbar sein muss (LG Aachen ZfG 1972, 71; Bauer § 1 RN 30). Zu Recht sprechen das Gesetz und die Regierungsbegründung somit lediglich von einem ›gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb‹, ohne diesen zugleich ›wirtschaftlich‹ zu verorten.
Rz. 31
Eine eigenständige, unmittelbare Unternehmenstätigkeit der Genossenschaft im Sinne eines ›eigenen Geschäftsbetriebs‹ ist hierfür nicht zwingende Voraussetzung, auch wenn der Gesetzeswortlaut prima vista hiervon ausgeht (zutreffend: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 1 RN 22). Die Genossenschaft erfüllt die Voraussetzungen eines Geschäftsbetriebs somit auch dort, wo sie den Förderzweck ganz oder überwiegend durch die Verwaltung von Beteiligungen als sog. ›Haltegenossenschaft‹ oder ›Holdinggenossenschaft‹ realisiert (Bauer § 1 RN 32). Insofern ist es im Lichte von § 1 Abs. 1 nicht erforderlich, dass die Genossenschaft ihre Förderleistung gegenüber ihren Mitgliedern selbst erbringt (Bauer § 1 RN 33). Vielmehr erweist es sich als ausreichend, wenn dies in rechtlich und tatsächlich gesicherter Weise über eine Beteiligungsgesellschaft erfolgt. Dies ist jedenfalls dort unbestreitbar der Fall, wo die Genossenschaft die Beteiligungsgesellschaft beherrscht und deren Geschäftspolitik an den Belangen ihrer Mitglieder ausrichtet (Beuthien, § 1 RN 32). Das gilt selbst dann, wenn die Genossenschaft ihren gesamten Geschäftsbetrieb auf eine Tochtergesellschaft ausgegliedert oder an diese verpachtet hat. Allerdings bedürfen entsprechende (Struktur-) Maßnahmen stets der – qualifizierten – Zustimmung seitens der Generalversammlung (siehe ausführlich: § 27 Abs. 1 RN 10 ff.).
Rz. 32
Entscheidend ist somit die Frage, ob und in welcher Weise und in welchem Umfange der Einfluss der Genossenschaft und damit die Erfüllung der Förderleistung seitens der Beteiligungsgesellschaft gewährleistet sind. Dies erscheint unproblematisch, soweit es sich um eine 100-prozentige Beteiligung in der Rechtsform der GmbH handelt. Hier gewährleistet § 37 Abs. 1 GmbHG regelmäßig einen hinreichenden Einfluss der Muttergenossenschaft auf die Tochter. Gleiches gilt grundsätzlich auch bei einer Mehrheitsbeteiligung, soweit keine Sonderrechte weiterer Gesellschafter oder Satzungsregelungen bestehen, die geeignet sind, der Erfüllung des Förderauftrags durch die GmbH entgegenzuwirken. Auch hier ist der Vorstand der Genossenschaft im Lichte des Förderauftrags und seiner organschaftlichen Treuebindung verpflichtet, in der Gesellschafterversammlung der Tochter-GmbH in umfassender Weise auf die Erfüllung der Förderleistung seitens der Beteiligungsgesellschaft hinzuwirken. Handelt es sich um eine Minderheitsbeteiligung, beispielsweise im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens (joint venture), so ist es demgegenüber grundsätzlich erforderlich, da...