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Herstellung von Alkohol durch einen Obstlandwirt mit angeschlossener Brennerei: Versteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG nicht anwendbar?

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Baut ein Landwirt mit angeschlossener Brennerei Obst an, das er teilweise verkauft und teilweise mittels einer Destillieranlage zu Alkohol verarbeitet, unterliegt die Alkohollieferung nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.

Der Alkohol ist kein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL. Auch ist die Herstellung des Alkohols in der Brennerei kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb und keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 UStG bzw. von Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL.

 

Sachverhalt

Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft mit angeschlossener Brennerei. Das angebaute Obst wird teilweise verkauft und teilweise zu Alkohol verarbeitet. Die sensorisch besten Brände füllt er selbst ab und verkauft sie als Schnäpse an Laufkundschaft und Hofläden. Den Rest liefert er als Rohalkohol an Großhändler. Der Kläger unterwarf den gesamten oben beschriebenen Verkauf der Jahre 2015 bis 2018 der Steuer von 8,3 % (19 % abzüglich pauschale Vorsteuer des § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG). Nach Auffassung des Finanzamts unterliegen die Verkäufe der Regelbesteuerung, da die Reinigung zu einem Produkt der zweiten oder einer höheren Verarbeitungsstufe führe.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt die oben genannten Alkoholverkäufe zurecht der Regelbesteuerung unterworfen.

Nach dem für den Streitzeitraum geltenden § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt für die Lieferung von alkoholischen Flüssigkeiten (ausgenommen Lieferungen in das Ausland und im Ausland bewirkte Umsätze) im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein effektiver Steuersatz von 8,3 % (19 % Umsatzsteuer abzüglich 10,7 % pauschalierte Vorsteuer). Als land- und fortwirtschaftlicher Betrieb gelten unter anderem die Landwirtschaft und...

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